Ratgeber

PKV-Standardtarif: Voraussetzungen, Kosten und Nachteile

Wenn der PKV-Beitrag im Ruhestand zur Last wird, fällt oft das Stichwort Standardtarif. Er kann eine echte Rettungsleine sein – aber nur für bestimmte Versicherte und nicht ohne Abstriche. Hier finden Sie die Voraussetzungen, die aktuellen Zahlen und eine ehrliche Abwägung.

Redaktion PKV-Rente.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 10 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was ist der PKV-Standardtarif?
  2. Voraussetzungen: Wer darf in den Standardtarif wechseln?
  3. Was kostet der Standardtarif 2026 – und 2027?
  4. Leistungen und Nachteile des Standardtarifs
  5. Abrechnung, Steigerungsfaktoren, Zahnersatz und Arztakzeptanz im Standardtarif
  6. Standardtarif oder Basistarif: der Unterschied
  7. Standardtarif für Rentner: ein Rechenbeispiel
  8. Für wen ist der Standardtarif sinnvoll – und für wen nicht?
  9. So wechseln Sie in den Standardtarif
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Standardtarif steht nur Versicherten offen, deren PKV-Vollversicherung vor dem 01.01.2009 begonnen hat – in der Regel ab 65 oder ab 55 mit Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze.
  • Der Beitrag ist 2026 auf 848,62 € im Monat begrenzt; im Schnitt zahlen Versicherte laut PKV-Verband rund 480 €.
  • Seit dem 01.07.2026 liegt die Jahresgrenze des Selbstbehalts (20 % auf Arznei-, Heil- und Hilfsmittel) für Frauen in Tarifstufe STN und Männer in STB bei 500 € statt 306 €; für die übrigen Gruppen gelten je nach Tarifstufe 306 € oder 500 €.
  • Die Leistungen liegen etwa auf GKV-Niveau: kein Chefarzt, begrenzter Zahnersatz, reduzierte Arzthonorare.
  • Für Verträge ab 2009 gibt es stattdessen den Basistarif, dessen Höchstbeitrag 2026 bei 1.017,18 € liegt.

Der PKV-Standardtarif ist ein branchenweit einheitlicher Sozialtarif mit Leistungen etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Er steht nur Privatversicherten offen, deren Vertrag vor dem 01.01.2009 begonnen hat – in der Regel ab 65 oder ab 55 mit niedrigem Einkommen. Der Beitrag ist 2026 auf 848,62 € im Monat begrenzt; im Schnitt zahlen Versicherte laut PKV-Verband rund 480 € (Stand Oktober 2026).

Für viele Rentnerinnen und Rentner mit einem alten PKV-Vertrag ist der Standardtarif die wichtigste Rückfalloption, wenn der Beitrag zu hoch wird. Er ist aber kein Geheimtipp für alle. Wer wechselt, tauscht Beitragssicherheit gegen Leistung. Das sollten Sie bewusst entscheiden – und vorher die Alternativen kennen.

Was ist der PKV-Standardtarif?

Der Standardtarif ist ein Tarif, den alle privaten Krankenversicherer mit gleichen Leistungen anbieten. Er wurde als soziale Absicherung für ältere Privatversicherte geschaffen. Sein Kern: Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag nicht übersteigen.

Wichtig für Sie: Beim Wechsel wird Ihre angesparte Alterungsrückstellung angerechnet. Sie fangen also nicht bei null an. Deshalb liegt der tatsächliche Beitrag oft deutlich unter dem Höchstbeitrag. Rund 54.800 Menschen waren 2026 im Standardtarif versichert. Sozialhilfeträger erkennen den Beitrag als angemessen an.

Voraussetzungen: Wer darf in den Standardtarif wechseln?

Der Zugang ist eng begrenzt. Die Bedingungen beruhen auf den Musterbedingungen des Tarifs. Im Überblick:

  • Vertrag vor dem 01.01.2009: Ihre private Vollversicherung muss vor diesem Stichtag begonnen haben. Für spätere Verträge ist der Standardtarif geschlossen.
  • Alter ab 65: Ab diesem Alter haben Sie mit Altvertrag in der Regel Zugang – unabhängig vom Einkommen.
  • Alter ab 55 mit niedrigem Einkommen: Zwischen 55 und 64 ist der Wechsel möglich, wenn Ihr Gesamteinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Welche Grenze genau gilt, regeln die Bedingungen.
  • Frührentner: Auch wer vor 55 eine Rente oder ein Ruhegehalt bezieht, kann unter Einkommensvoraussetzungen Zugang haben.
  • Vorversicherungszeit: Die Bedingungen verlangen zusätzlich eine längere Vorversicherungszeit in der privaten Vollversicherung.
  • Nur beim eigenen Versicherer: Sie wechseln innerhalb Ihres Unternehmens, nicht zu einem anderen Anbieter.

Tipp: Lassen Sie sich die Voraussetzungen von Ihrem Versicherer schriftlich bestätigen. Ab 60 muss er Sie bei einer Beitragserhöhung ohnehin auf Wechselmöglichkeiten hinweisen; die Tarifwechsel-Leitlinien der Branche sehen solche Hinweise schon ab 55 vor.

Was kostet der Standardtarif 2026 – und 2027?

848,62 €
Höchstbeitrag pro Monat 2026 (ohne Pflegeversicherung)
PKV-Verband
rund 480 €
durchschnittlicher Beitrag nach der Anpassung zum 01.07.2026
PKV-Verband
500 €
Jahresgrenze Selbstbehalt seit 01.07.2026 für Frauen in STN und Männer in STB (vorher 306 €)
PKV-Verband

Der Höchstbeitrag entspricht dem allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 % auf die Beitragsbemessungsgrenze, also ohne Zusatzbeitrag. Für Ehepaare gilt zusammen eine Obergrenze von 150 % des Höchstbeitrags. Das wären 2026 rund 1.272,93 € für beide (eigene Berechnung).

Zum 01.07.2026 wurden die Beiträge in Teilen des Standardtarifs angepasst. Laut PKV-Verband betraf das rund 16.440 Versicherte. Gleichzeitig stieg der Selbstbehalt von 306 € auf 500 € im Jahr. Stiftung Warentest nennt einen durchschnittlichen Beitrag von rund 500 €.

Kennzahlen Standardtarif · Quelle: PKV-Verband, Stiftung Warentest, eigene Berechnung · Stand 09.10.2026
Kennzahl20262027Einordnung
Höchstbeitrag (Einzelperson)848,62 €rund 930,75 €2027: eigene Berechnung (14,6 % × 6.375 €), BBG laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Durchschnittsbeitragrund 480 €offenVerbandsangabe nach Anpassung 07/2026
Selbstbehalt pro Jahr (Obergrenze)bis 500 €offenseit 01.07.2026; je nach Tarifstufe 306 € oder 500 €
Effektive Monatslast bei Ø-Beitrag (höchstens)rund 506 bis 522 €–Faustregel der Verbraucherzentrale: Beitrag + Selbstbehalt ÷ 12; hier mit ausgeschöpftem Deckel von 306 € bzw. 500 € (eigene Berechnung)

Zum Beitrag kommt die Pflegepflichtversicherung hinzu. Als Rentner erhalten Sie auch im Standardtarif den Zuschuss der Rentenversicherung: 2026 8,75 % Ihrer gesetzlichen Rente, höchstens die Hälfte Ihres Krankenversicherungsbeitrags. Wie viel das in Ihrem Fall ist, zeigt der Rentenzuschuss-Rechner.

Leistungen und Nachteile des Standardtarifs

Der niedrige Beitrag hat seinen Preis. Die Leistungen orientieren sich an der gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Extras aus Ihrem bisherigen Tarif entfallen.

Das spricht dafür

  • Beitrag gesetzlich gedeckelt
  • Alterungsrückstellung wird angerechnet
  • Grundversorgung etwa auf GKV-Niveau
  • Rentenzuschuss nach § 106 SGB VI bleibt erhalten

Das spricht dagegen

  • Keine Chefarztbehandlung, kein Einbettzimmer
  • Begrenzter Zahnersatz
  • Ärzte rechnen nur zu reduzierten Gebührensätzen ab
  • Selbstbehalt bis 500 € im Jahr bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Rückkehr zu mehr Leistung nur mit Gesundheitsprüfung

Standardtarif-Erfahrungen: Was im Alltag auf Sie zukommt

Wir zeigen hier keine Einzelberichte, sondern die typischen Punkte, die Sie im Alltag bedenken sollten:

  • Praxis vorab informieren: Sagen Sie bei der Terminvereinbarung, dass Sie im Standardtarif versichert sind. Die Abrechnung erfolgt zu reduzierten Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
  • Zahnersatz einplanen: Größere Arbeiten können einen spürbaren Eigenanteil verursachen. Holen Sie vorher einen Heil- und Kostenplan ein.
  • Selbstbehalt berücksichtigen: Bei Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln tragen Sie 20 % selbst, bis die Jahresgrenze Ihrer Tarifstufe erreicht ist (306 € oder 500 €, siehe unten). Legen Sie diesen Betrag als feste Reserve zurück.
  • Pflegeversicherung bleibt: Ihr Pflegebeitrag ist nicht Teil des Standardtarifs und läuft weiter.

Abrechnung, Steigerungsfaktoren, Zahnersatz und Arztakzeptanz im Standardtarif

Was „reduzierte Gebührensätze“ konkret bedeutet, regeln das Gesetz und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standardtarifs (AVB, Stand Juli 2026, PKV-Verband). Ärztinnen und Ärzte rechnen auch hier nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab, aber nur bis zu festen Steigerungsfaktoren (§ 75 Abs. 3a SGB V). Zum Vergleich: Außerhalb des Standardtarifs dürfen Ärzte persönliche Leistungen in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz berechnen (§ 5 Abs. 2 GOÄ).

Leistungen und Abrechnungsgrenzen im Standardtarif · Quelle: AVB Standardtarif (MB/ST 2026, Tarif ST), PKV-Verband, Stand Juli 2026; § 75 Abs. 3a SGB V · Auszug, maßgeblich sind die vollständigen Bedingungen
LeistungErstattungAbrechnungsgrenze / Bedingung
Ärztliche Leistungen (Beratung, Untersuchung, Eingriffe)100 %bis zum 1,8-fachen GOÄ-Satz
Röntgen, MRT, Nuklearmedizin, Strahlentherapie, physikalische Medizin, Sonderfälle (GOÄ-Abschnitte A, E, O)100 %bis zum 1,38-fachen Satz
Laborleistungen (Abschnitt M)100 %bis zum 1,16-fachen Satz
Zahnbehandlung, Vorsorge, Prophylaxe100 %bis zum 2,0-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Zahnersatz, Funktionsanalyse, Implantate (höchstens zwei im zahnlosen Unterkiefer)65 %bis 2,0-fach GOZ; Labor nach Preisverzeichnis des Standardtarifs; Heil- und Kostenplan ab 2.557 € Gesamtkosten
Kieferorthopädie bei erheblicher Fehlstellung80 %bis 2,0-fach GOZ
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel80 %, nach Erreichen der Jahresgrenze 100 %Jahresgrenze des Eigenanteils: Tarifstufe STN 500 € (Frauen, Kinder) bzw. 306 € (Männer); STB 500 € (Männer) bzw. 306 € (Frauen, Kinder)
Krankenhaus (allgemeine Krankenhausleistungen)100 % abzüglich 10 € je TagZuzahlung für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr
Psychotherapie100 %bis 25 Sitzungen im Kalenderjahr
Hörgerätebis 850 €innerhalb von drei Kalenderjahren

Zahnersatz im Standardtarif: Heil- und Kostenplan zuerst

Beim Zahnersatz erstattet der Standardtarif 65 % – etwa für Kronen und Brücken in metallischer Ausführung, mit Verblendung bis zum fünften Zahn, und für Prothesen. Kosten über dem 2,0-fachen GOZ-Satz und Laborpreise über dem Preisverzeichnis des Tarifs tragen Sie selbst. Wichtig: Liegen die voraussichtlichen Kosten über 2.557 €, müssen Sie dem Versicherer vorher einen Heil- und Kostenplan vorlegen. Sonst wird der übersteigende Teil nur zu 40 % statt 65 % erstattet (Tarif ST, Abschnitt B.2).

Arztakzeptanz: Wer behandelt Standardtarif-Versicherte?

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die ärztliche Versorgung der Versicherten im Standardtarif sicherstellen – ebenso wie im Basis- und Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V). Praxen mit Kassenzulassung sind damit Ihre ersten Ansprechpartner. Nach den Bedingungen können Sie unter allen niedergelassenen approbierten Ärztinnen und Ärzten frei wählen (§ 4 Abs. 2 MB/ST). Rechnet eine Praxis aber höhere Sätze ab, erstattet der Standardtarif trotzdem nur bis zu den genannten Grenzen; die Differenz bleibt bei Ihnen. Sagen Sie deshalb schon bei der Terminvereinbarung, dass Sie im Standardtarif versichert sind, und klären Sie die Abrechnung vor größeren Behandlungen.

Standardtarif oder Basistarif: der Unterschied

Beide Tarife werden oft verwechselt. Sie haben ähnliche Leistungen, unterscheiden sich aber beim Zugang und beim Preis.

Standardtarif und Basistarif im Vergleich · Quelle: PKV-Verband, Stiftung Warentest, § 152 VAG, § 204 VVG · Stand 09.10.2026
MerkmalStandardtarifBasistarif
ZugangNur Verträge vor 2009; ab 65 bzw. ab 55 mit niedrigem Einkommen, FrührentnerVerträge ab 2009 jederzeit; Verträge vor 2009 ab 55, bei Rente/Pension oder Hilfebedürftigkeit
Höchstbeitrag 2026848,62 €1.017,18 €
Höchstbeitrag 2027 (Szenario)rund 930,75 €rund 1.115,63 € bei Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %
Selbstbehalt20 % auf Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, höchstens 306 € oder 500 € pro Jahrwählbar: 300, 600, 900 oder 1.200 €
Arzthonorarreduzierte GOÄ-Sätze1,2-facher GOÄ-Satz; Versorgung über Praxen mit Kassenzulassung
Bei HilfebedürftigkeitBeitrag gilt beim Sozialhilfeträger als angemessenBeitrag halbiert sich (§ 152 Abs. 4 VAG)
Annahmebeim eigenen VersichererAnnahmepflicht (Kontrahierungszwang)

Für Versicherte mit Altvertrag, die nicht hilfebedürftig sind, ist der Standardtarif meist die günstigere Wahl. Der Basistarif ist vor allem eine Notlösung für Versicherte mit neueren Verträgen oder in finanzieller Not. Die 2027-Werte hängen von der Beitragsbemessungsgrenze laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 ab; die Zustimmung des Bundesrats steht aus, der Zusatzbeitrag für 2027 wird bis zum 01.11.2026 festgelegt.

Standardtarif für Rentner: ein Rechenbeispiel

Wie sich ein Wechsel auswirken kann, zeigt ein vereinfachtes Beispiel. Die Zahlen sind Annahmen. Ihr tatsächlicher Beitrag im Standardtarif hängt unter anderem von Ihrem Alter, Ihrer angerechneten Alterungsrückstellung und dem Tarif Ihres Versicherers ab.

Profil: Rentner, 68 Jahre, ohne Beihilfe (Tarifstufe STN), PKV-Vertrag seit 1998, gesetzliche Rente 1.600 € brutto. Bisher zahlt er 700 € für die Krankenversicherung und 120 € für die Pflegepflichtversicherung. Für Männer in STN ist der Selbstbehalt – 20 % auf Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel – laut Tarif auf 306 € im Jahr gedeckelt. Das Beispiel rechnet vorsichtig mit dem vollen Deckel.

Beispielrechnung Standardtarif (Annahmen, Szenario) · Rentenzuschuss 8,75 % nach § 106 SGB VI · Selbstbehalt: Deckel 306 € pro Jahr für Männer in Tarifstufe STN (AVB Standardtarif, Stand Juli 2026), voll ausgeschöpft angenommen · eigene Berechnung, Stand 12.10.2026
Posten pro MonatBisheriger TarifStandardtarif
Krankenversicherung700,00 €480,00 € (Annahme: Ø-Beitrag)
Pflegepflichtversicherung120,00 €120,00 €
Rentenzuschuss (8,75 % von 1.600 €)−140,00 €−140,00 €
Selbstbehalt, auf den Monat umgelegt (höchstens)je nach Tarif25,50 €
Eigenanteil inklusive Selbstbehalt680,00 € + ggf. Selbstbehalt485,50 €

Im Beispiel sinkt die monatliche Belastung um rund 195 €, wenn der bisherige Tarif keinen Selbstbehalt hat. Für eine Frau in derselben Lage läge der Deckel in Tarifstufe STN bei 500 € im Jahr, also höchstens 41,67 € im Monat; ihr Eigenanteil betrüge dann bis zu 501,67 €. Dafür verzichtet der Rentner auf Leistungen wie Chefarzt, Einbettzimmer und einen Teil des Zahnersatzes. Das ist keine reine Ersparnis, sondern ein Tausch. Der Rentenzuschuss bleibt in voller Höhe erhalten, weil er unter der Hälfte des neuen Krankenversicherungsbeitrags liegt (240 €). Mehr zum Zuschuss lesen Sie im Ratgeber Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV.

Für wen ist der Standardtarif sinnvoll – und für wen nicht?

Eher sinnvoll, wenn …

… Sie einen Vertrag von vor 2009 haben, Ihr Beitrag die Rente spürbar belastet, Ihnen eine Grundversorgung genügt und ein Tarifwechsel in einen regulären Tarif keine ausreichende Entlastung bringt.

Eher nicht sinnvoll, wenn …

… Ihnen Chefarzt, Einbettzimmer oder hochwertiger Zahnersatz wichtig sind, Sie sich den heutigen Beitrag noch gut leisten können oder ein Wechsel nach § 204 VVG in einen günstigeren Normaltarif möglich ist.

Unsere ehrliche Einschätzung: Der Standardtarif ist eine gute Absicherung für den Ernstfall, aber selten der erste Schritt. Prüfen Sie zuerst einen Tarifwechsel im Alter beim eigenen Versicherer. Dort finden sich oft Tarife, die weniger kosten und trotzdem mehr leisten als der Standardtarif. Wer im Standardtarif ist, kommt dagegen nur mit Gesundheitsprüfung zurück zu besseren Leistungen.

Auch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist meist keine Alternative. Ab 55 ist sie in der Regel ausgeschlossen – warum, erklärt der Ratgeber Zurück in die GKV.

So wechseln Sie in den Standardtarif

Voraussetzungen prüfen

Vertragsbeginn vor 2009, Alter, Einkommen und Vorversicherungszeit. Ihr Versicherer bestätigt Ihnen, ob Sie berechtigt sind.

Angebot anfordern

Lassen Sie sich den genauen Beitrag nennen – mit angerechneter Alterungsrückstellung, Selbstbehalt und Pflegebeitrag.

Alternativen vergleichen

Stellen Sie das Angebot den Tarifen gegenüber, in die Sie nach § 204 VVG wechseln könnten. Achten Sie auf Leistungsunterschiede, nicht nur auf den Preis.

Wechsel beantragen und melden

Nach dem Wechsel teilen Sie der Rentenversicherung Ihren neuen Beitrag mit. Der Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte Ihres Krankenversicherungsbeitrags.

Was Ihr Beitrag mit und ohne Wechsel im Ruhestand kosten kann, schätzen Sie mit dem Rechner für den PKV-Beitrag im Alter. Typische Beitragsbeispiele für verschiedene Altersstufen finden Sie im Ratgeber PKV-Kosten im Alter.

Häufige Fragen

Wer darf in den PKV-Standardtarif wechseln?

Nur wer seine private Vollversicherung vor dem 01.01.2009 abgeschlossen hat. Zusätzlich müssen Sie laut Musterbedingungen in der Regel mindestens 65 Jahre alt sein oder ab 55 ein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze haben; auch Frührentner können Zugang haben. Der Wechsel ist nur beim eigenen Versicherer möglich.

Was kostet der Standardtarif 2026?

Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitrag begrenzt: 2026 sind das 848,62 € im Monat (PKV-Verband). Im Schnitt zahlen Versicherte nach der Anpassung zum 01.07.2026 rund 480 €. Hinzu kommen der Selbstbehalt bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (je nach Tarifstufe höchstens 306 € oder 500 € im Jahr) und der Beitrag zur Pflegeversicherung.

Welche Nachteile hat der Standardtarif?

Die Leistungen liegen ungefähr auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Chefarztbehandlung und Einbettzimmer sind nicht versichert, der Zahnersatz ist begrenzt, und Ärzte rechnen nur zu reduzierten Sätzen ab. Wer später wieder mehr Leistung möchte, muss für die Mehrleistung mit einer Gesundheitsprüfung rechnen.

Was ist der Unterschied zwischen Standardtarif und Basistarif?

Der Standardtarif ist nur für Verträge von vor 2009 gedacht und kostet höchstens 848,62 € (2026). Der Basistarif steht vor allem Versicherten mit Verträgen ab 2009 offen, hat einen Höchstbeitrag von 1.017,18 € (2026) und Annahmepflicht. Für nicht hilfebedürftige Versicherte ist der Basistarif meist die teurere Lösung.

Wird der Standardtarif 2027 teurer?

Der Höchstbeitrag ist an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Steigt sie 2027 wie im Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 vorgesehen auf 6.375 €, ergäbe sich ein Höchstbeitrag von rund 930,75 € (eigene Berechnung; Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Wie sich Ihr tatsächlicher Beitrag entwickelt, hängt von Anpassungen im Tarif ab.

Kann ich aus dem Standardtarif wieder zurück in meinen alten Tarif?

Ein Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif ist grundsätzlich möglich. Für die Mehrleistungen darf der Versicherer aber eine Gesundheitsprüfung verlangen und Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder Wartezeiten vereinbaren (§ 204 VVG). Im Alter ist das oft schwierig.

Quellen

  1. PKV-Verband: Beitragserhöhung Standardtarif 2026 (inkl. Basistarif-Höchstbeitrag) – Stand 2026
  2. PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Standardtarif (MB/ST 2026, TB/ST, Tarif ST) – Stand Juli 2026, abgerufen 12.10.2026
  3. § 75 SGB V – Sicherstellung und Vergütung (Abs. 3a: Standard-, Basis- und Notlagentarif) – Wortlaut abgerufen 12.10.2026
  4. § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren – abgerufen 12.10.2026
  5. Stiftung Warentest: Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif – Werte 2026
  6. Finanztip: PKV-Beitrag senken – abgerufen 09.10.2026
  7. Verbraucherzentrale Hamburg: Kosten senken durch Tarifwechsel – Stand 05.12.2025
  8. § 204 VVG – Tarifwechsel – abgerufen 09.10.2026
  9. Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Redaktion PKV-Rente.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung im Alter (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Rente.de. PKV-Rente.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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