Inhalt (9 Abschnitte)
- Was ist ein Beitragsentlastungstarif?
- Wie funktioniert die Beitragsentlastung in der PKV?
- Rechenlogik: Sparrate gegen Entlastung (mit Annahmen)
- Beitragsentlastungstarif und Arbeitgeberzuschuss: Wie viel zahlt der Arbeitgeber?
- Ist der Beitragsentlastungstarif steuerlich absetzbar?
- Risiken und Nachteile: Bindung, Wechsel, Kündigung
- Ist ein Beitragsentlastungstarif sinnvoll? Für wen ja – und für wen nicht
- Alternativen zum Beitragsentlastungstarif
- In fünf Schritten zur Entscheidung
- Ein Beitragsentlastungstarif ist ein Zusatztarif zu Ihrer PKV: Ab einem vereinbarten Alter, zum Beispiel 67, sinkt Ihr Beitrag um einen festen Betrag.
- Angestellte erhalten auf den Beitrag einen Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte, solange der Höchstzuschuss nach § 257 SGB V (2026: 508,59 € für die Krankenversicherung) nicht ausgeschöpft ist.
- Der Beitrag ist anteilig wie der Grundtarif als Vorsorgeaufwand absetzbar; die spätere Entlastung ist laut Versicherer-Unterlagen steuerfrei.
- Wer früh anfängt, braucht deutlich weniger: Für 200 € Entlastung über 20 Jahre wären selbst gespart ab 45 rund 119 €, ab 55 rund 243 € im Monat nötig (Modellrechnung, 2 % Zins).
- Größtes Risiko ist die Bindung: Bei Kündigung oder Versichererwechsel können die angesparten Mittel verloren gehen.
Ein Beitragsentlastungstarif ist ein Zusatztarif zu Ihrer privaten Krankenversicherung: Sie zahlen heute einen Extra-Beitrag, dafür sinkt Ihr Beitrag ab einem vereinbarten Alter – zum Beispiel ab 67 – lebenslang um einen festen Betrag. Angestellte bekommen darauf bis zur Hälfte Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der Höchstgrenzen des § 257 SGB V (2026: höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung), und der Beitrag ist anteilig steuerlich absetzbar. Sinnvoll ist er vor allem bei frühem Abschluss und wenn Sie dauerhaft bei Ihrem Versicherer bleiben wollen (Stand: Oktober 2026).
Viele Privatversicherte fragen sich: Wie soll ich meinen Beitrag später von der Rente zahlen? Mit Rentenbeginn fällt der Arbeitgeberzuschuss weg. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt zwar einen Zuschuss – 2026 sind das 8,75 % der gesetzlichen Rente. Das reicht aber oft nicht, um die Lücke zu schließen. Der Beitragsentlastungstarif ist das Instrument, das die PKV selbst für dieses Problem anbietet. Hier erfahren Sie, wie er funktioniert, wie Sie ihn nachrechnen und wann er nicht passt.
Was ist ein Beitragsentlastungstarif?
Ein Beitragsentlastungstarif (kurz BET) ist ein Zusatztarif – also ein zusätzlicher Baustein zu Ihrem bestehenden Vertrag, dem sogenannten Hauptvertrag. Er ersetzt Ihren Krankenversicherungsschutz nicht, sondern wirkt nur auf den Beitrag. Die Versicherer nennen ihn unterschiedlich, etwa Beitragsentlastungstarif, Entlastungstarif oder – bei der LKH – „BEA“. Gemeint ist immer dasselbe Prinzip: heute ansparen, im Alter weniger zahlen.
Der Ablauf hat drei Phasen:
Ansparphase
Bis zum vereinbarten Alter zahlen Sie zusätzlich den Beitrag für den Entlastungstarif. Daraus bildet der Versicherer eine eigene Rückstellung für diesen Baustein.
Entlastungsbeginn
Mit dem vereinbarten Alter, zum Beispiel 67, beginnt die Entlastung. Welche Alter möglich sind, legt der jeweilige Tarif fest.
Entlastungsphase
Ab dann sinkt Ihr Gesamtbeitrag um den vereinbarten festen Eurobetrag. Finanziert wird das aus der angesparten Rückstellung.
Wichtig zu wissen: Die Entlastung ist ein fester Eurobetrag. Sie ist kein Prozentsatz Ihres Beitrags und wächst nicht automatisch mit. Ob und wie Sie die Entlastung später erhöhen können, regelt jeder Tarif anders. Genau das gehört deshalb auf Ihre Prüfliste.
Wie funktioniert die Beitragsentlastung in der PKV?
Der Entlastungstarif wird wie die private Krankenversicherung insgesamt „nach Art der Lebensversicherung“ kalkuliert. Das heißt: Der Versicherer rechnet mit einem Rechnungszins (in der PKV höchstens 3,5 %, § 4 KVAV), mit Sterbewahrscheinlichkeiten und mit Kosten. Daraus ergeben sich drei Folgen, die Sie kennen sollten.
1. Je früher, desto günstiger pro Euro Entlastung
Wer mit 40 beginnt, hat bis 67 viel Zeit zum Ansparen. Zinsen arbeiten länger mit. Wer erst mit 58 beginnt, muss dieselbe Entlastung in wenigen Jahren finanzieren. Der Monatsbeitrag für denselben Entlastungsbetrag ist dann deutlich höher.
2. Das Geld bleibt in der Versichertengemeinschaft
Der Entlastungstarif ist eine kollektive Lösung. Stirbt jemand früh oder endet ein Vertrag, bleiben die Mittel in der Regel im Kollektiv. Dafür zahlt der Tarif die Entlastung, solange Sie leben und versichert sind – auch mit 90 oder 95. Das ist ein echter Vorteil gegenüber einem eigenen Sparkonto, das irgendwann leer sein kann. Die Kehrseite: Eine Auszahlung an Erben ist nicht vorgesehen.
3. Auch der Entlastungstarif kann teurer werden
Für ihn gelten die Regeln der Beitragsanpassung. Weichen zum Beispiel die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 % von der Kalkulation ab, kann der Beitrag neu festgesetzt werden (§ 155 Abs. 4 VAG). Steigt die Lebenserwartung, muss die Entlastung länger gezahlt werden – das kann den Beitrag erhöhen.
Der Entlastungstarif ist nicht der einzige Baustein, der Ihren Beitrag im Alter stützt. Zwei weitere wirken bei jedem Privatversicherten automatisch:
| Baustein | Pflicht oder freiwillig? | Was er leistet | Was er nicht leistet |
|---|---|---|---|
| Alterungsrückstellung | automatisch in jedem Tarif | Finanziert die altersbedingt höheren Krankheitskosten vor. Branchenweit 355,4 Mrd. € (Ende 2025). | Schützt nicht vor allgemeinen Kosten- und Preissteigerungen im Gesundheitswesen. |
| Gesetzlicher 10-%-Zuschlag | Pflicht vom Jahr nach dem 21. bis zum Jahr des 60. Geburtstags | Ab dem Folgejahr entfällt der Zuschlag. Ab 65 dämpft das Geld Beitragserhöhungen, ab 80 senkt es den Beitrag. | Wirkt nur über Dämpfung und Senkung – die Höhe hängt von Ihrem Vertrag ab. |
| Beitragsentlastungstarif | freiwillig, Zusatztarif | Senkt den Beitrag ab dem vereinbarten Alter um einen festen Betrag. | Fester Betrag, der nicht automatisch mitwächst; Bindung an den Versicherer. |
Mehr zu den automatischen Bausteinen lesen Sie in unseren Beiträgen zu den Alterungsrückstellungen in der PKV und zum gesetzlichen 10-%-Zuschlag.
Rechenlogik: Sparrate gegen Entlastung (mit Annahmen)
Ob ein Beitragsentlastungstarif für Sie sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Sie können die Frage aber in drei Schritten selbst nachrechnen.
Schritt 1: Wie groß ist Ihre Lücke im Alter?
Zuerst brauchen Sie ein Gefühl dafür, wie viel Sie mit Rentenbeginn selbst tragen müssen. Das folgende Beispiel zeigt eine Modellrechnung für einen 50-jährigen Angestellten mit 700 € Gesamtbeitrag und 1.800 € gesetzlicher Rente:
Beispiel: Was sich mit Rentenbeginn für Angestellte ändert
Eigenanteil pro Monat · heute 50 Jahre, Gesamtbeitrag 700 €, gesetzliche Rente 1.800 €
Eigene Modellrechnung: Anstieg 3,4 % pro Jahr (WIP-Durchschnitt 2006–2026), Wegfall Krankentagegeld (8 %) und 10-%-Zuschlag, Rentenzuschuss 8,75 % der Rente. Szenario, keine Prognose für einen bestimmten Tarif.
Im Beispiel springt der Eigenanteil von 350 € auf rund 892 € im Monat. Eine Entlastung von 200 € würde ihn auf rund 692 € drücken. Ihre eigenen Zahlen berechnen Sie mit dem Rechner für den PKV-Beitrag im Alter.
Bedenken Sie dabei: Ein fester Betrag verliert mit der Zeit an Gewicht. Steigt ein Beitrag von 700 € mit 50 Jahren wie im PKV-Durchschnitt 2006–2026 um 3,4 % pro Jahr (WIP), liegt er rechnerisch mit 67 bei rund 1.236 € und mit 80 bei rund 1.909 €. Eine Entlastung von 200 € deckt dann zunächst rund 16 %, mit 80 noch rund 10 % des Beitrags. Das ist ein Szenario ohne Wegfall von Zuschlag und Krankentagegeld – keine Prognose für Ihren Tarif.
Schritt 2: Was kostet dieselbe Entlastung, wenn Sie selbst sparen?
Als Vergleichsmaßstab dient ein eigener Sparplan. Wer 200 € im Monat über 20 Jahre (von 67 bis 87) selbst finanzieren will, braucht mit 67 ein Kapital von 48.000 € – ohne Zinsen. Bei 2 % Zins nach Kosten und Steuern sind es rund 39.500 €. Die nötige Sparrate hängt stark davon ab, wann Sie anfangen:
| Start mit | Ansparzeit bis 67 | Sparrate/Monat bei 0 % | Sparrate/Monat bei 2 % |
|---|---|---|---|
| 40 Jahren | 27 Jahre | 148 € | 92 € |
| 45 Jahren | 22 Jahre | 182 € | 119 € |
| 50 Jahren | 17 Jahre | 235 € | 163 € |
| 55 Jahren | 12 Jahre | 333 € | 243 € |
| 60 Jahren | 7 Jahre | 571 € | 439 € |
Die Tabelle zeigt den Kern der Sache: Zeit ist der größte Hebel. Wer mit 45 beginnt, braucht im Modell weniger als halb so viel wie jemand, der mit 55 startet. Und: Wer selbst spart, hat nach 20 Jahren nichts mehr. Wer 95 wird, muss die letzten acht Jahre anders finanzieren.
Schritt 3: Was der Entlastungstarif anders macht
Beim Beitragsentlastungstarif kommen vier Effekte hinzu, die ein eigener Sparplan nicht hat:
- Lebenslange Zahlung: Die Entlastung läuft, solange Sie versichert sind – auch über 87 hinaus.
- Arbeitgeberzuschuss: Angestellte zahlen oft nur die Hälfte (Details im nächsten Abschnitt).
- Steuerabzug: Der Beitrag ist anteilig als Vorsorgeaufwand absetzbar.
- Zweckbindung: Das Geld steht nur für Ihren PKV-Beitrag bereit – es kann nicht „versehentlich“ für etwas anderes ausgegeben werden. Das ist Schutz und Einschränkung zugleich.
Für den Vergleich zählt deshalb nicht der Bruttobeitrag, sondern Ihr Netto-Aufwand. Eine einfache Faustformel lautet:
Netto-Aufwand ≈ BET-Beitrag × (1 − Arbeitgeberanteil) × (1 − absetzbarer Anteil × persönlicher Grenzsteuersatz)
Die 80 % sind ein gerundeter Annahmewert. Ein Versicherer nennt für den absetzbaren Anteil in zwei Beispielen 79,59 % bzw. 83,44 % (LKH, Versichererangabe, Stand 06/2025). Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt. Ihr eigener Satz kann abweichen.
Entscheidend ist am Ende eine Frage: Wie viel Entlastung bekommen Sie für jeden Netto-Euro? Das zeigt nur das konkrete Angebot Ihres Versicherers. Legen Sie es neben die Werte aus der Tabelle oben. Sind Sie zum Beispiel 50 und bietet Ihr Versicherer 200 € Entlastung für einen Netto-Aufwand deutlich unter 163 € im Monat, ist der Tarif im Modell günstiger als ein eigener Sparplan mit 2 % Zins – und er zahlt zusätzlich über 87 hinaus. Dafür verzichten Sie auf Flexibilität und Vererbbarkeit. Liegt der Netto-Aufwand deutlich darüber, lohnt der genaue Blick auf die Alternativen. Die Modellwerte sind eine Orientierung, kein exakter Maßstab: Inflation, Kosten und Ihre tatsächliche Lebenserwartung verschieben das Ergebnis.
Beitragsentlastungstarif und Arbeitgeberzuschuss: Wie viel zahlt der Arbeitgeber?
Für Angestellte ist der Arbeitgeberzuschuss oft das stärkste Argument. Nach § 257 SGB V zahlt der Arbeitgeber die Hälfte Ihres Krankenversicherungsbeitrags, höchstens aber einen gesetzlichen Höchstbetrag. Der Beitragsentlastungstarif zählt dabei zum zuschussfähigen Beitrag (LKH-FAQ, Stand 06/2025; PKV-Verband).
2026 liegt der Höchstzuschuss für die Krankenversicherung bei 508,59 € im Monat, für die Pflegeversicherung bei 104,63 € – zusammen 613,22 € (eigene Berechnung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI). Daraus folgt eine einfache Grenze: Solange Ihr Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Entlastungstarif unter 1.017,18 € liegt, zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des BET-Beitrags mit.
| Ihre Situation | KV-Beitrag ohne BET | Zuschuss ohne BET | Zuschuss mit BET | Ihr Anteil am BET |
|---|---|---|---|---|
| Angestellt, viel Spielraum | 600 € | 300,00 € | 350,00 € | 50,00 € |
| Angestellt, knapp unter der Grenze | 950 € | 475,00 € | 508,59 € | 66,41 € |
| Angestellt, Höchstzuschuss erreicht | 1.100 € | 508,59 € | 508,59 € | 100,00 € |
| Selbstständig | beliebig | 0 € | 0 € | 100,00 € |
Für 2027 steigt der Höchstzuschuss voraussichtlich. Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % wären es 557,81 € für die Krankenversicherung und insgesamt rund 667 bis 673 € (eigene Berechnung; Beitragsbemessungsgrenze laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend; der Zusatzbeitrag wird bis 01.11.2026 festgelegt). Die Grenze für den vollen hälftigen Zuschuss läge dann bei rund 1.115,62 €.
Praxis-TippLassen Sie sich vom Versicherer schriftlich bestätigen, dass der Entlastungstarif zuschussfähig ist. Reichen Sie die neue Beitragsbescheinigung bei Ihrer Personalabteilung ein. Der Zuschuss endet mit der Beschäftigung – also genau dann, wenn die Entlastung beginnt. Das ist die Idee des Modells.
Selbstständige und Beamte erhalten keinen Zuschuss nach § 257 SGB V. Für sie zählt umso mehr der Vergleich mit anderen Vorsorgewegen.
Achtung bei geplanter Altersteilzeit: Dann bemisst sich der Zuschuss nur noch am halbierten Entgelt, und die Grenze für den hälftigen Zuschuss sinkt deutlich. Ein BET, den Sie erst in der Altersteilzeit abschließen oder aufstocken, bekommt deshalb oft weniger oder gar keinen Zuschuss. Rechenbeispiel: PKV in der Altersteilzeit.
Ist der Beitragsentlastungstarif steuerlich absetzbar?
Ja – anteilig. Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung können Sie unbegrenzt als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Basisabsicherung meint Leistungen etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne Krankentagegeld. Komfortleistungen wie Chefarzt oder Einbettzimmer fallen in einen gemeinsamen Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € im Jahr (§ 10 Abs. 4 EStG). Dieser ist in der Regel schon ausgeschöpft.
Der Beitragsentlastungstarif wird steuerlich anteilig wie der Grundtarif behandelt: Absetzbar ist der Anteil, der auf die Basisabsicherung entfällt. Die LKH nennt dafür in zwei Beispielen 79,59 % bzw. 83,44 % (Versichererangabe, Stand 06/2025). Bei Ihrem Versicherer kann der Anteil anders sein. Er steht in der Regel in Ihrer Beitragsbescheinigung.
- Nur Ihr eigener Anteil zählt: Absetzbar ist, was Sie selbst zahlen – nicht der Arbeitgeberzuschuss.
- Entlastung steuerfrei: Die spätere Beitragssenkung ist laut Versicherer-FAQ steuerfrei (LKH, Stand 06/2025). Anders als eine Rente müssen Sie sie nicht versteuern.
- Kehrseite im Alter: Weil Ihr Beitrag im Ruhestand niedriger ist, setzen Sie dann auch weniger als Sonderausgabe ab.
Unterm Strich verschiebt der Entlastungstarif Steuerwirkung aus dem Erwerbsleben – oft mit höherem Steuersatz – in den Ruhestand. Das kann vorteilhaft sein. Wie viel es konkret bringt, hängt von Ihrem Steuersatz heute und im Alter ab. Eine individuelle Steuerberatung dürfen wir nicht leisten; bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Steuerberatung.
Risiken und Nachteile: Bindung, Wechsel, Kündigung
Ein Beitragsentlastungstarif ist eine langfristige Entscheidung. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie die Schattenseiten genauso gut kennen wie die Vorteile.
Das spricht dafür
- Planbar niedrigerer Beitrag ab dem vereinbarten Alter
- Lebenslange Entlastung, auch bei sehr hohem Alter
- Bis zu 50 % Arbeitgeberzuschuss für Angestellte
- Anteilig steuerlich absetzbar, Entlastung steuerfrei
- Zweckgebunden: das Geld ist für den Beitrag reserviert
Das spricht dagegen
- Bindung an Ihren Versicherer – bei Wechsel oder Kündigung droht Verlust
- Keine Auszahlung an Erben
- Fester Betrag, der mit steigenden Beiträgen an Gewicht verliert
- Der BET-Beitrag selbst kann angepasst werden
- Das Geld ist gebunden und steht nicht für Notfälle bereit
Bindung an den Versicherer
Der Entlastungstarif ist ein Baustein Ihres Vertrags bei genau diesem Versicherer. Wechseln Sie später den Versicherer, nehmen Sie schon beim Hauptvertrag nur einen Teil Ihrer Alterungsrückstellung mit: Seit 2009 wird nur der Teil übertragen, der dem Basistarif entspricht (§ 204 VVG). Für Verträge von vor 2009 gilt das grundsätzlich gar nicht. Beim Entlastungstarif können die angesparten Mittel ganz verloren gehen. Bei der LKH etwa bleiben sie laut FAQ in der Versichertengemeinschaft (Versichererangabe, Stand 06/2025).
Kündigung, Tarifwechsel, Rückkehr in die GKV
Endet Ihre private Vollversicherung – etwa weil Sie vor dem 55. Geburtstag wieder gesetzlich versicherungspflichtig werden –, kann auch der Entlastungstarif enden. Was bei einem Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers nach § 204 VVG mit dem Baustein passiert, regeln die Bedingungen. Klären Sie diese drei Fälle vor Abschluss schriftlich.
Wenn der Rentenzuschuss gedeckelt wird
Ein Sonderfall, den kaum jemand erwähnt: Der Zuschuss der Rentenversicherung beträgt 2026 8,75 % der gesetzlichen Rente, höchstens aber die Hälfte Ihres tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags (§ 106 SGB VI). Bei 2.000 € Rente sind das 175 € – vorausgesetzt, Ihr KV-Beitrag liegt bei mindestens 350 €. Senkt der Entlastungstarif den Beitrag unter diese Grenze, fällt auch der Zuschuss geringer aus (eigene Berechnung). Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zum Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV.
Bestehenden Entlastungstarif nicht vorschnell kündigenWenn das Geld knapp wird, wirkt der Zusatzbeitrag wie ein leichter Sparposten. Doch angesparte Mittel können bei Kündigung verloren gehen. Fragen Sie vorher nach Alternativen, zum Beispiel einer Reduzierung der Entlastungshöhe.
Ist ein Beitragsentlastungstarif sinnvoll? Für wen ja – und für wen nicht
Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an. Diese Profile profitieren häufig:
Angestellte mit Zuschuss-Spielraum
Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte. Damit halbiert sich Ihr Aufwand, bevor der Steuereffekt überhaupt greift.
Früh Entschlossene (etwa 40 bis 50)
Lange Ansparzeit, niedrigere Raten. Je später Sie beginnen, desto teurer wird jeder Euro Entlastung.
Wer sicher beim Versicherer bleibt
Sie sind mit Leistungen und Versicherer zufrieden und planen keinen Wechsel. Dann wiegt der größte Nachteil – die Bindung – weniger schwer.
Wer planbare Fixkosten will
Sie möchten im Ruhestand einen festen Betrag weniger zahlen, ohne selbst Geld verwalten zu müssen – und das lebenslang.
Weniger geeignet ist der Entlastungstarif in diesen Fällen:
- Kurz vor der Rente: Ab etwa 60 wird die Ansparzeit sehr kurz und der Beitrag entsprechend hoch. Prüfen Sie dann besonders die Alternativen.
- Wechsel absehbar: Sie überlegen, den Versicherer zu wechseln, oder können vor 55 realistisch in die GKV zurück.
- Knappe Liquidität heute: Wenn schon der jetzige Beitrag schwer tragbar ist, kommt zuerst ein Tarifwechsel infrage.
- Vermögende: Wer genug Vermögen hat, kann Beiträge auch im Alter daraus zahlen. Stiftung Warentest rät vor allem Nicht-Vermögenden, bis zum Ende des Erwerbslebens ein Polster für die Beiträge aufzubauen (Finanztest 3/2025).
- Beamte: Kein Arbeitgeberzuschuss, und der Beitrag für die Restkostenversicherung liegt im Schnitt bei 239 € (PKV-Verband, 2024). Der Hebel ist kleiner.
Gibt es einen aktuellen Test?Den letzten uns bekannten unabhängigen Test hat Stiftung Warentest im September 2017 veröffentlicht (Finanztest 09/2017, 32 Tarife). Für einen 40-jährigen Modellkunden ging es damals um rund 100 € Entlastung im Monat. Die Zahlen sind veraltet. Aktuelle, unabhängige Marktvergleiche liegen uns nicht vor.
Worauf Sie bei einem Angebot konkret achten sollten – vom Entlastungsbeginn bis zur Kündigung –, zeigt unsere Prüfliste: Beitragsentlastung bei den Versicherern im Vergleich.
Wie unterschiedlich die Versicherer die Entlastung regeln, zeigen unsere Einzelporträts nach Tarifbedingungen, zum Beispiel zur Beitragsentlastungskomponente BEK der ARAG, zum Tarif BEA-U von AXA und DBV, zu MeineBeitragsentlastung der Allianz, zur Vereinbarung VV65 der DKV, zur Komponente BB der Continentale, zu MediSafe der Gothaer, zu MBZ.flex der Hallesche, zur PBE 2.0 der Alte Oldenburger und zum Tarif BE der SDK.
Alternativen zum Beitragsentlastungstarif
Der Entlastungstarif ist ein Weg, nicht der einzige. Oft ist eine Kombination sinnvoll.
- Eigene Rücklage: flexibel und vererbbar, aber ohne Arbeitgeberzuschuss und ohne Steuerabzug. Das Geld kann vor dem Lebensende aufgebraucht sein.
- Betriebliche Altersversorgung: für Angestellte. Die Betriebsrente können Sie im Alter für den Beitrag einsetzen. Als Privatversicherte zahlen Sie darauf keine Kranken- und Pflegebeiträge, denn Ihr PKV-Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab.
- Basisrente: vor allem für Selbstständige. Beiträge sind bis zu einem Höchstbetrag absetzbar (2026: 30.826 € für Alleinstehende), die Rente wird später versteuert.
- Tarifwechsel nach § 204 VVG: Der Wechsel in einen anderen Tarif Ihres Versicherers ist jederzeit möglich. Ihre Alterungsrückstellungen bleiben erhalten.
- Standardtarif: eine Rückfalloption für Verträge, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden.
Einen ausführlichen Vergleich mit Entscheidungshilfe finden Sie im Ratgeber PKV im Alter absichern: BET, Sparplan, bAV oder Basisrente. Welche Hebel im Ruhestand selbst noch wirken, zeigt der Beitrag PKV-Beitrag im Alter senken.
In fünf Schritten zur Entscheidung
Lücke beziffern
Schätzen Sie Ihren Eigenanteil mit Rentenbeginn: Beitrag als Szenario, minus Krankentagegeld und Zuschlag, minus Rentenzuschuss.
Zuschuss-Spielraum prüfen
Liegt Ihr KV-Beitrag deutlich unter 1.017,18 € (2026)? Dann zahlt Ihr Arbeitgeber die Hälfte des Entlastungstarifs mit.
Angebot einholen
Fragen Sie Ihren Versicherer nach Entlastungsalter, Höhe, Beitrag, absetzbarem Anteil und den Regeln bei Kündigung und Tarifwechsel.
Netto vergleichen
Rechnen Sie den Netto-Aufwand aus und vergleichen Sie ihn mit der Sparrate aus der Tabelle oben.
Kombinieren
Decken Sie einen Grundbetrag über den Entlastungstarif ab und den Rest flexibel über eine Rücklage – oder umgekehrt.
Den Vergleich zwischen Entlastungstarif und eigenem Sparplan – mit und ohne Arbeitgeberzuschuss – können Sie im Beitragsentlastung-Rechner in wenigen Sekunden durchspielen.
Häufige Fragen
Lohnt sich ein Beitragsentlastungstarif für die private Krankenversicherung?
Er kann sich lohnen, vor allem bei frühem Abschluss, wenn Ihr Arbeitgeber die Hälfte mitzahlt und Sie sicher bei Ihrem Versicherer bleiben wollen. Weniger sinnvoll ist er kurz vor der Rente, bei geplantem Versichererwechsel oder wenn Sie das Geld heute dringend brauchen. Vergleichen Sie die Entlastung pro Netto-Euro mit einem eigenen Sparplan.
Wie funktioniert die Beitragsentlastung in der PKV?
Sie zahlen bis zu einem vereinbarten Alter einen zusätzlichen Beitrag. Daraus bildet der Versicherer eine Rückstellung. Ab dem Entlastungsalter, zum Beispiel 67, sinkt Ihr Gesamtbeitrag um einen festen Betrag – lebenslang, solange der Vertrag besteht.
Ist der Beitragsentlastungstarif steuerlich absetzbar?
Ja, anteilig: Absetzbar ist der Teil, der der Basisabsicherung entspricht – wie beim Grundtarif. Ein Versicherer nennt dafür in Beispielen 79,59 % bzw. 83,44 % des Beitrags. Absetzbar ist nur, was Sie selbst zahlen, nicht der Arbeitgeberzuschuss.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitragsentlastungstarif?
Ja, der Beitrag zählt bei Angestellten zum zuschussfähigen Krankenversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte, höchstens bis zum gesetzlichen Höchstzuschuss (2026: 508,59 € für die Krankenversicherung). Ist dieser schon erreicht, gibt es für den Entlastungstarif keinen zusätzlichen Zuschuss.
Was passiert mit dem Beitragsentlastungstarif bei Kündigung oder Versichererwechsel?
Dann können die angesparten Mittel verloren gehen. Bei der LKH etwa bleiben sie laut Versicherer-FAQ in der Versichertengemeinschaft. Klären Sie vor Abschluss schriftlich, was bei Kündigung, Tarifwechsel und Wechsel des Versicherers passiert.
Ist ein Beitragsentlastungstarif für Beamte sinnvoll?
Er kann sinnvoll sein, der Hebel ist aber kleiner: Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V, und ihr Beitrag für die Restkostenversicherung ist meist niedriger (Ø 239 € laut PKV-Verband, 2024). Klären Sie vorab, wie sich Ihr Beihilfeanspruch im Ruhestand entwickelt.
Quellen
- LKH: FAQ zum Beitragsentlastungstarif BEA (Versichererangabe, Beispiel) – Stand 06/2025
- Stiftung Warentest: Private Krankenversicherung – So vermeiden Sie hohe Beiträge im Alter (Finanztest 09/2017) – Stand 09/2017, veraltet
- PKV-Verband: Warum die Beiträge steigen (inkl. Entlastungsinstrumente) – Verbandsangabe, abgerufen 09.10.2026
- PKV-Verband: So hoch sind die PKV-Beiträge im Alter – Daten 2024
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte – abgerufen 09.10.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben – abgerufen 09.10.2026
- § 155 VAG – Prämienanpassung – abgerufen 09.10.2026
- Stiftung Warentest: Private Krankenversicherung im Vergleich (Finanztest 3/2025) – 3/2025
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung im Alter (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Rente.de. PKV-Rente.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.