Ratgeber

PKV in der Altersteilzeit: Zuschuss, Krankentagegeld, Blockmodell

Die Altersteilzeit ist für viele Angestellte die Brücke in den Ruhestand. Ihr PKV-Vertrag läuft dabei unverändert weiter – doch der Arbeitgeberzuschuss schrumpft, das Krankentagegeld passt oft nicht mehr, und wer in den letzten Jahren gesetzlich versichert war, kann versicherungspflichtig werden. Hier lesen Sie, was gilt und was Sie vorher regeln sollten.

Redaktion PKV-Rente.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. PKV und Altersteilzeit: Was sich ändert – und was bleibt
  2. Arbeitgeberzuschuss zur PKV in der Altersteilzeit: auf welches Entgelt?
  3. Blockmodell: PKV-Beitrag und Zuschuss in der Freistellungsphase
  4. Aufstockungsbetrag: steuer- und beitragsfrei, aber mit Progressionsvorbehalt
  5. Versicherungspflicht in der Altersteilzeit: Was gilt ab 55?
  6. Krankentagegeld in der Altersteilzeit anpassen
  7. Altersteilzeit als Zeitfenster: Beitragsentlastung und Tarifwechsel vor der Rente
Das Wichtigste in Kürze
  • In der Altersteilzeit richtet sich der Arbeitgeberzuschuss zur PKV nur nach dem halbierten Arbeitsentgelt; der Aufstockungsbetrag zählt nicht mit (§ 257 Abs. 2 SGB V).
  • Beispiel: Bei 6.500 € Vollzeitgehalt und 870 € PKV-Beitrag sinkt der Zuschuss von 435 € auf 342,88 € – Ihr Eigenanteil steigt um rund 92 € im Monat (2026, eigene Berechnung).
  • Der Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 28, § 32b EStG).
  • Wer die letzten fünf Jahre privat versichert war, wird durch das niedrigere Entgelt in der Regel nicht versicherungspflichtig (§ 6 Abs. 3a SGB V).
  • Im Blockmodell besteht die Beschäftigung in der Freistellungsphase fort; der Zuschuss läuft weiter, berechnet mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 %.

In der Altersteilzeit läuft Ihre PKV unverändert weiter, aber der Arbeitgeberzuschuss sinkt: Er richtet sich nach dem halbierten Arbeitsentgelt, der steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbetrag zählt nicht mit (§ 257 Abs. 2 SGB V). 2026 sind das 8,75 % des Entgelts für die Kranken- und 1,8 % für die Pflegeversicherung, höchstens die Hälfte des Beitrags. Versicherungspflichtig werden langjährig Privatversicherte ab 55 in der Regel nicht (Stand: Oktober 2026).

Die Altersteilzeit verbindet zwei Welten: Sie arbeiten weniger oder gar nicht mehr, sind aber weiter angestellt. Für die PKV heißt das: Sie bleiben Beschäftigte oder Beschäftigter mit Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss – nur eben auf Basis eines kleineren Gehalts. Wer das vorher durchrechnet, erlebt keine Überraschung und nutzt die Jahre bis zur Rente, um den Beitrag im Ruhestand vorzubereiten.

PKV und Altersteilzeit: Was sich ändert – und was bleibt

Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) setzt voraus, dass Sie mindestens 55 Jahre alt sind und Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte verringern. Die Vereinbarung muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem Sie eine Altersrente beziehen können (§ 2 AltTZG). Ihr Arbeitgeber stockt das Entgelt um mindestens 20 % auf und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge auf 80 % des Altersteilzeit-Entgelts (§ 3 AltTZG).

Die halbe Arbeitszeit können Sie gleichmäßig verteilen oder im Blockmodell: erst voll arbeiten, dann ganz freigestellt sein. Über bis zu drei Jahre ist das immer möglich, mit Tarifvertrag über bis zu sechs Jahre. Ihr Gehalt läuft in beiden Phasen gleichmäßig weiter.

PKV in der Altersteilzeit im Überblick · Quellen: §§ 2, 3 AltTZG; §§ 6, 8, 243, 257 SGB V; § 61 SGB XI; § 3 Nr. 28, § 32b EStG; TK-Beratungsblatt Altersteilzeit (01/2026) · Stand 12.10.2026
BausteinVollzeitAltersteilzeit
PKV-Vertrag und Beitragläuftläuft unverändert weiter
Arbeitgeberzuschussbis zur Hälfte, 2026 höchstens 613,22 €nur auf das halbierte Entgelt, höchstens die Hälfte des Beitrags
Aufstockungsbetrag–mindestens 20 %, steuer- und beitragsfrei, Progressionsvorbehalt
Versicherungspflichtkeine (Gehalt über der Grenze)ab 55 meist weiter versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V)
Krankentagegeldsichert Verdienstausfall aban das niedrigere Netto anpassen; endet mit der Altersrente
Freistellungsphase (Blockmodell)–Beschäftigung besteht fort, Zuschuss mit ermäßigtem Satz

Arbeitgeberzuschuss zur PKV in der Altersteilzeit: auf welches Entgelt?

Den Zuschuss erhalten Beschäftigte, die wegen ihres Gehalts oder nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 257 Abs. 2 SGB V). Er beträgt so viel, wie der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde – berechnet auf Ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Höchstens zahlt er die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags.

In der Altersteilzeit ist das beitragspflichtige Entgelt das halbierte Gehalt, das sogenannte Regelarbeitsentgelt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei und gehört deshalb laut Techniker Krankenkasse nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für den Zuschuss zählt er also nicht. 2026 bedeutet das:

  • Krankenversicherung: 8,75 % des Altersteilzeit-Entgelts (halber allgemeiner Beitragssatz 7,3 % plus halber Ø-Zusatzbeitrag 1,45 %), höchstens die Hälfte Ihres KV-Beitrags.
  • Pflegeversicherung: in der Regel 1,8 % des Entgelts, höchstens die Hälfte Ihres Beitrags zur Pflegepflichtversicherung (§ 61 SGB XI).
  • Bemessungsgrenze: Das Entgelt zählt höchstens bis 5.812,50 € im Monat. Mit halbem Gehalt erreichen das nur noch wenige.

Wie stark der Zuschuss sinkt, zeigt ein Beispiel. Es ist eine Modellrechnung, kein Kundenfall. Die Zahlen für Gehalt und Altersteilzeit-Entgelt entsprechen dem Rechenbeispiel der Techniker Krankenkasse.

Eigene Beispielrechnung 2026 nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 SGB XI: Vollzeit 6.500 €, Altersteilzeit-Entgelt 3.250 € plus 650 € Aufstockung; PKV 750 € Krankenversicherung (ohne Krankentagegeld) und 120 € Pflegepflichtversicherung; gleichbleibender Beitrag; Rente 2.300 € angenommen · Stand 12.10.2026
MonatlichVollzeitArbeitsphaseFreistellungsphaseRente
Zuschuss Krankenversicherung375,00 €284,38 €274,63 €–
Zuschuss Pflegeversicherung60,00 €58,50 €58,50 €–
Rentenzuschuss (8,75 % der Rente)–––201,25 €
Ihr Eigenanteil435,00 €527,12 €536,87 €668,75 €
Veränderung zur Vollzeit–+ 92,12 €+ 101,87 €+ 233,75 €

Rechenweg: In Vollzeit liegt das Gehalt über der Bemessungsgrenze, der Zuschuss ist nur durch den halben Beitrag begrenzt (375 € und 60 €). In der Arbeitsphase gelten 3.250 € × 8,75 % = 284,38 € und 3.250 € × 1,8 % = 58,50 €. Die Freistellungsphase erklären wir im nächsten Abschnitt. Die Altersteilzeit ist damit eine Zwischenstufe: Der größte Sprung kommt erst mit der Rente, wenn der Arbeitgeberzuschuss ganz wegfällt. Den eigenen Eigenanteil ab Rentenbeginn rechnet der PKV-im-Alter-Rechner als Szenario durch.

Blockmodell: PKV-Beitrag und Zuschuss in der Freistellungsphase

Im Blockmodell arbeiten Sie zunächst voll und sind danach freigestellt. Sozialversicherungsrechtlich bleiben Sie in der Freistellung beschäftigt, solange Ihr Entgelt aus dem angesparten Wertguthaben weiterläuft (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Der Arbeitgeberzuschuss endet also nicht mit dem letzten Arbeitstag, sondern mit dem Ende der Altersteilzeit.

Eine Besonderheit betrifft die Höhe. In der Freistellungsphase gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb gilt dort der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %, wenn Sie nach der Freistellung aus dem Erwerbsleben ausscheiden (§ 243 SGB V; TK-Beratungsblatt). Für den PKV-Zuschuss gilt dann derselbe Satz (§ 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V): 7,0 % plus 1,45 %, also 8,45 % des Entgelts. Im Beispiel sind das 274,63 € statt 284,38 €. Der Höchstzuschuss für die Krankenversicherung liegt in dieser Phase 2026 bei 491,16 € (eigene Berechnung).

Arbeitsphase

Volle Arbeit, halbes Entgelt plus Aufstockung. Zuschuss 8,75 % (KV) und 1,8 % (PV) des Altersteilzeit-Entgelts. Krankentagegeld weiter sinnvoll, Höhe ans Netto anpassen.

Freistellungsphase

Keine Arbeit, Entgelt läuft weiter. Zuschuss mit ermäßigtem Satz (8,45 % KV). Krankentagegeld nach BGH weiter versichert, aber ohne Verdienstausfall – Kosten und Nutzen abwägen.

Rentenbeginn

Arbeitgeberzuschuss endet, Rentenzuschuss nach § 106 SGB VI beginnt auf Antrag. Krankentagegeld endet nach den Musterbedingungen mit dem Bezug der Altersrente.

Aufstockungsbetrag: steuer- und beitragsfrei, aber mit Progressionsvorbehalt

Den Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % des Altersteilzeit-Entgelts zahlt Ihr Arbeitgeber steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Er wird aber bei der Berechnung Ihres Steuersatzes berücksichtigt, dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Das kann zu einer Nachzahlung führen. Ihre Steuerberatung kann das für Sie vorab einschätzen.

Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Aufstockung nicht an, solange Aufstockung und Netto in der Altersteilzeit zusammen nicht mehr als 100 % des bisherigen Vollzeit-Nettos ergeben (TK-Beratungsblatt). Für Ihre PKV heißt das zweierlei: Die Aufstockung erhöht den Arbeitgeberzuschuss nicht. Und sie bleibt bei der Frage, ob Sie die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, außen vor.

Versicherungspflicht in der Altersteilzeit: Was gilt ab 55?

Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr, also 6.450 € im Monat. Mit halbem Gehalt liegt fast jede Altersteilzeit darunter: Darüber bliebe nur, wer vorher mehr als 154.800 € im Jahr verdient hat (eigene Rechnung ohne Einmalzahlungen). Für 2027 sieht der Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 für bereits Privatversicherte 80.550 € vor; der Bundesrat muss noch zustimmen.

Trotzdem werden langjährig Privatversicherte in der Regel nicht versicherungspflichtig. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Die Techniker Krankenkasse fasst es so zusammen: Wer die letzten fünf Jahre privat versichert war, wird in der Regel nicht versicherungspflichtig.

Sie bleiben in der PKV, wenn …

  • Sie bei Beginn der Altersteilzeit 55 oder älter sind,
  • Sie in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert waren und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder selbstständig waren.

Genau prüfen lassen, wenn …

  • Sie in den letzten fünf Jahren zeitweise gesetzlich versichert waren, etwa nach einem späten Wechsel in die PKV,
  • Sie dadurch versicherungspflichtig würden: Eine Befreiung wegen halbierter Arbeitszeit setzt fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen der Gehaltsgrenze voraus (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Eine Befreiung müssen Sie binnen drei Monaten beantragen; sie ist nicht widerrufbar (§ 8 Abs. 2 SGB V). Werden Sie dagegen pflichtversichert, können Sie die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG); Ihre Alterungsrückstellung bleibt dann beim Versicherer. Klären Sie Ihren Status deshalb vor dem Start der Altersteilzeit mit einer Krankenkasse und Ihrer Personalabteilung. Wie sich ein sinkendes Gehalt allgemein auf die PKV auswirkt, erklärt der Ratgeber zur PKV bei sinkendem Gehalt. Ob Sie später als Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung kämen, zeigt der KVdR-Rechner zur 9/10-Regel.

Krankentagegeld in der Altersteilzeit anpassen

Das Krankentagegeld ersetzt bei längerer Krankheit Ihr Nettoeinkommen. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands darf es das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Sinkt Ihr Netto nicht nur vorübergehend, müssen Sie das dem Versicherer mitteilen. Er kann Tagegeld und Beitrag dann herabsetzen (§ 4 Abs. 3 und 4 MB/KT). Ihre eigenen Tarifbedingungen können abweichen.

  • Vor Beginn der Altersteilzeit: Rechnen Sie Ihr neues Netto aus und fragen Sie Ihren Versicherer, wie er den Aufstockungsbetrag beim Nettoeinkommen behandelt. Ein passender Tagessatz spart Beitrag.
  • Arbeitsphase: Nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung zahlt – je nach vereinbartem Beginn – das Krankentagegeld. In dieser Phase bleibt es wichtig.
  • Freistellungsphase: Ihr Entgelt läuft auch bei Krankheit weiter. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherungsschutz mit der Freistellung nicht entfällt und gezahltes Tagegeld nicht zurückgefordert werden kann (Urteil vom 27.11.2019, IV ZR 314/17). Ob sich der Beitrag dafür lohnt, ist eine Abwägung.
  • Rentenbeginn: Nach den Musterbedingungen endet die Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug der Altersrente (§ 15 Abs. 1 Buchst. c MB/KT). Teilen Sie den Rentenbeginn rechtzeitig mit.

Vorsicht beim Kündigen: Wer das Krankentagegeld beendet und später doch wieder arbeitet, bekommt den Schutz in der Regel nur mit neuer Gesundheitsprüfung. Kürzen ist oft die bessere Wahl als kündigen.

Altersteilzeit als Zeitfenster: Beitragsentlastung und Tarifwechsel vor der Rente

Die Jahre der Altersteilzeit sind die letzte Phase mit Arbeitgeberzuschuss. Das hat Folgen für einen Beitragsentlastungstarif (BET): Er zählt zum zuschussfähigen Beitrag, aber nur bis zur Zuschussgrenze. Im Beispiel oben ist diese Grenze in der Altersteilzeit schon erreicht. Ein zusätzlicher BET-Baustein von 100 € bekäme dann keinen Zuschuss mehr; in Vollzeit hätte der Arbeitgeber noch 50 € davon getragen (eigene Berechnung nach § 257 SGB V). Wer eine Entlastung aufstocken will, prüft das deshalb am besten vor dem Wechsel in die Altersteilzeit.

Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regeln zur Altersteilzeit und zur Beihilfe; diese Seite richtet sich an Angestellte. Ihre persönliche Situation – etwa einen Arbeitgeberwechsel oder Einkünfte neben der Altersteilzeit – sollten Sie mit Personalabteilung, Krankenkasse und bei Steuerfragen mit der Steuerberatung klären.

Häufige Fragen

Zahlt der Arbeitgeber in der Altersteilzeit weiter einen Zuschuss zur PKV?

Ja, solange die Beschäftigung besteht – auch in der Freistellungsphase des Blockmodells. Bemessen wird der Zuschuss aber nur am Altersteilzeit-Entgelt: 2026 sind das 8,75 % für die Krankenversicherung und 1,8 % für die Pflegeversicherung, höchstens die Hälfte Ihres Beitrags (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Der Aufstockungsbetrag zählt nicht mit.

Wird mein PKV-Beitrag in der Altersteilzeit günstiger?

Nein. Der PKV-Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab und bleibt gleich. Weil der Arbeitgeberzuschuss sinkt, zahlen Sie meist mehr selbst. Sparen lässt sich, wenn Sie das Krankentagegeld an Ihr niedrigeres Nettoeinkommen anpassen oder einen Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen.

Werde ich in der Altersteilzeit gesetzlich versicherungspflichtig?

Nur in Ausnahmefällen. Zwar liegt das halbierte Gehalt meist unter der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026). Wer aber 55 oder älter ist und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, bleibt in der Regel versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Waren Sie in diesen fünf Jahren zeitweise gesetzlich versichert, lassen Sie Ihren Status vorher von einer Krankenkasse prüfen.

Gibt es den Arbeitgeberzuschuss auch in der Freistellungsphase?

Ja. Die Beschäftigung besteht in der Freistellungsphase fort, solange Entgelt aus dem Wertguthaben gezahlt wird (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Weil in dieser Phase kein Krankengeldanspruch bestünde, wird der Zuschuss mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % berechnet (§ 257 Abs. 2 Satz 3, § 243 SGB V): 2026 also 8,45 % des Entgelts für die Krankenversicherung.

Brauche ich in der Freistellungsphase noch Krankentagegeld?

Einen Verdienstausfall gibt es in der Freistellungsphase nicht, weil Ihr Entgelt weiterläuft. Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass die Krankentagegeldversicherung mit Beginn der Freistellung nicht automatisch endet und gezahltes Tagegeld nicht zurückgefordert werden kann (Urteil vom 27.11.2019, IV ZR 314/17). Ob Sie den Baustein behalten, kürzen oder beenden, sollten Sie mit Blick auf Beitrag und Tarifbedingungen entscheiden.

Ist der Aufstockungsbetrag in der Altersteilzeit steuerfrei?

Ja, er ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (§ 32b EStG). Beitragspflichtig ist er nach Angaben der Techniker Krankenkasse nicht. Ihre persönliche Steuerwirkung klärt die Steuerberatung.

Quellen

  1. Altersteilzeitgesetz § 2 – Begünstigter Personenkreis – Wortlaut abgerufen 12.10.2026
  2. Altersteilzeitgesetz § 3 – Anspruchsvoraussetzungen (Aufstockung, RV-Beiträge) – Wortlaut abgerufen 12.10.2026
  3. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte – Wortlaut abgerufen 12.10.2026
  4. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3a) – abgerufen 12.10.2026
  5. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2) – abgerufen 12.10.2026
  6. § 243 SGB V – Ermäßigter Beitragssatz – abgerufen 12.10.2026
  7. § 7 SGB IV – Beschäftigung (Abs. 1a: Freistellung mit Wertguthaben) – abgerufen 12.10.2026
  8. § 61 SGB XI – Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung – abgerufen 12.10.2026
  9. § 3 EStG (Nr. 28) und § 32b EStG – Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt – abgerufen 12.10.2026
  10. Techniker Krankenkasse: Beratungsblatt Altersteilzeit (Firmenkunden) – Stand 01/2026
  11. Haufe: Beitragszuschuss bei Arbeitnehmern in der Arbeits- und Freistellungsphase – Werte 2026, Fachpresse
  12. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – IV ZR 314/17 (Krankentagegeld in der Freistellungsphase) – Volltext
  13. PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld (MB/KT 2009) – Stand Juni 2024
  14. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers – abgerufen 12.10.2026
Redaktion PKV-Rente.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung im Alter (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Rente.de. PKV-Rente.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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