Ratgeber

PKV-Zuschuss zur Rente (§ 106 SGB VI): Höhe, Antrag, Beispiele

Der Zuschuss der Rentenversicherung ist die wichtigste Entlastung für privat versicherte Rentner – und er fließt nur auf Antrag. Hier finden Sie Höhe, Grenzen, Beispiele und den Weg zum Antrag.

Redaktion PKV-Rente.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was ist der PKV-Zuschuss zur Rente?
  2. Wer bekommt den Zuschuss – und wer nicht?
  3. So hoch ist der Zuschuss 2026: 8,75 % der Rente
  4. Die Höchstgrenze: maximal die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags
  5. PKV-Zuschuss zur Rente 2027: drei Szenarien
  6. Rentenzuschuss beantragen: So gehen Sie vor
  7. Sechs typische Missverständnisse rund um den Rentenzuschuss
  8. Steuer: Der Zuschuss ist steuerfrei
  9. Wie viel deckt der Zuschuss wirklich? Eine ehrliche Einordnung
Das Wichtigste in Kürze
  • Privat versicherte Rentner erhalten 2026 einen Zuschuss von 8,75 % ihrer gesetzlichen Rente (7,3 % plus halber Ø-Zusatzbeitrag von 1,45 %).
  • Der Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags; zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss.
  • Bei 1.800 € gesetzlicher Rente sind das 157,50 € im Monat, bei 2.500 € Rente 218,75 € – steuerfrei nach § 3 Nr. 14 EStG.
  • 2027 hängt der Satz vom Ø-Zusatzbeitrag ab, den das BMG bis 01.11.2026 bekannt gibt: bei 2,9 % bleibt es bei 8,75 %, bei 3,1 % wären es 8,85 % (Szenario).
  • Voraussetzung ist eine gesetzliche Rente, für die Altersrente also in der Regel fünf Jahre Wartezeit; Renten aus Versorgungswerken oder Betriebsrenten zählen nicht.

Privat versicherte Rentner erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung: 2026 sind das 8,75 % der gesetzlichen Rente, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags (§ 106 SGB VI). Bei 1.800 € Rente sind es 157,50 € im Monat, steuerfrei. Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss, und gezahlt wird nur auf Antrag (Stand: Oktober 2026).

Was ist der PKV-Zuschuss zur Rente?

Gesetzlich versicherte Rentner zahlen nur die Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrags, die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung. Damit Privatversicherte nicht schlechter dastehen, erhalten sie einen Zuschuss in vergleichbarer Höhe. Rechtsgrundlage ist § 106 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Im Alltag heißt er oft „Rentenzuschuss“, „Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner“ oder einfach „PKV-Zuschuss zur Rente“.

Die Formel ist einfach: halber allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 %) plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Der Ø-Zusatzbeitrag liegt 2026 amtlich bei 2,9 %, die Hälfte davon bei 1,45 %. Zusammen ergibt das 8,75 %. Berechnet wird der Satz auf den Zahlbetrag Ihrer gesetzlichen Rente.

Ältere Angaben im NetzManche Seiten nennen noch 8,55 %. Das war der Satz für 2025, als der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,5 % lag. Für 2026 gilt 8,75 %.

Wer bekommt den Zuschuss – und wer nicht?

Anspruch haben in der Regel

  • Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die privat krankenversichert sind (bei einem Versicherer unter deutscher Aufsicht).
  • Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
  • Pensionäre, die zusätzlich eine gesetzliche Rente beziehen – bei ihnen greift oft die Höchstgrenze.

Keinen Anspruch haben

  • Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (KVdR).
  • Wer keine gesetzliche Rente bezieht – etwa nur eine Rente aus einem Versorgungswerk. Was das für Ärztinnen und Ärzte bedeutet, erklärt der Ratgeber Versorgungswerk und private Krankenversicherung.
  • Für Betriebsrenten und private Renten: Sie fließen nicht in die Berechnung ein.
  • Für die Pflegeversicherung: Hier gibt es keinen Zuschuss.

Wartezeit: Warum manche Selbstständige leer ausgehen

Der Zuschuss setzt eine gesetzliche Rente voraus. Für die Regelaltersrente brauchen Sie mindestens fünf Jahre Beitragszeiten, die sogenannte allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI). Auch Kindererziehungszeiten zählen dazu. Wer als Selbstständiger nie oder nur kurz in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erreicht diese fünf Jahre womöglich nicht – und erhält dann weder Rente noch Zuschuss.

Fehlen nur wenige Jahre, lassen sie sich unter Umständen mit freiwilligen Beiträgen auffüllen (§ 7 SGB VI). Der Mindestbeitrag liegt 2026 bei 112,16 € im Monat. Ehrlich gesagt: Eine kleine Rente bringt auch nur einen kleinen Zuschuss. Ob sich das rechnet, ist eine Einzelfallfrage für die Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung.

So hoch ist der Zuschuss 2026: 8,75 % der Rente

Weil der Zuschuss ein fester Prozentsatz der Rente ist, wächst er mit Ihrer Rente – nicht mit Ihrem PKV-Beitrag. Die folgenden Beispiele gelten, solange die Höchstgrenze nicht greift:

Rentenzuschuss zur PKV 2026 (8,75 % der gesetzlichen Rente)

Rente 1.000 €87,50 €Rente 1.500 €131,25 €Rente 2.000 €175,00 €Rente 2.500 €218,75 €

§ 106 SGB VI: halber allgemeiner Beitragssatz (7,3 %) plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag (1,45 %), höchstens die Hälfte des KV-Beitrags. Kein Zuschuss zur Pflegeversicherung.

Rentenzuschuss 2026 nach § 106 SGB VI: 8,75 % des Rentenzahlbetrags, höchstens 50 % des KV-Beitrags · eigene Berechnung, Stand 09.10.2026
Gesetzliche Rente pro MonatZuschuss pro MonatZuschuss pro JahrMindest-KV-Beitrag, damit die Höchstgrenze nicht greift
1.000 €87,50 €1.050,00 €175,00 €
1.500 €131,25 €1.575,00 €262,50 €
1.800 €157,50 €1.890,00 €315,00 €
2.000 €175,00 €2.100,00 €350,00 €
2.500 €218,75 €2.625,00 €437,50 €

Zum Vergleich ein Beispiel von Finanztip: Bei 1.400 € Rente und 700 € PKV-Beitrag beträgt der Zuschuss rund 122 €, der Eigenanteil rund 578 €. Ihren eigenen Wert berechnen Sie mit dem Rentenzuschuss-Rechner in Sekunden.

Die Höchstgrenze: maximal die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags

Der Zuschuss darf nie höher sein als die Hälfte dessen, was Sie tatsächlich für Ihre Krankenversicherung zahlen. Bei den meisten Rentnern spielt diese Grenze keine Rolle, weil der PKV-Beitrag deutlich höher ist als die doppelte Zuschusssumme. Spürbar wird sie bei hoher Rente und niedrigem Beitrag – typischerweise bei Pensionären mit Beihilfe, die nur einen Teil der Kosten privat versichern.

Wirkung der Höchstgrenze · eigene Beispielrechnung mit dem Satz 2026, Stand 09.10.2026
Beispiel8,75 % der RenteHälfte des KV-BeitragsAusgezahlter Zuschuss
Rente 1.800 €, KV-Beitrag 760 €157,50 €380,00 €157,50 €
Rente 2.500 €, KV-Beitrag 300 €218,75 €150,00 €150,00 €
Rente 1.500 €, KV-Beitrag 250 € (mit Beihilfe)131,25 €125,00 €125,00 €

Maßgeblich ist der Beitrag zur Krankenversicherung, nicht der Gesamtbeitrag inklusive Pflegeversicherung. Senken Sie Ihren Beitrag später, etwa durch einen Tarifwechsel, kann die Grenze plötzlich greifen. Für Pensionäre haben wir die Besonderheiten unter PKV für Pensionäre zusammengefasst.

Kein Zuschuss zur Pflegeversicherung

Eine Lücke, die viele erst mit dem ersten Rentenbescheid bemerken: Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Zuschuss. Solange Sie angestellt sind, beteiligt sich Ihr Arbeitgeber auch an diesem Beitrag. Im Ruhestand tragen Sie ihn vollständig selbst. Der durchschnittliche Pflegebeitrag lag laut PKV-Verband nach der Erhöhung zum 1.1.2026 bei 122,64 € im Monat für Versicherte ohne Beihilfe. Planen Sie diesen Betrag fest ein.

PKV-Zuschuss zur Rente 2027: drei Szenarien

Für 2027 steht der Satz noch nicht fest. Er hängt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2027 ab, den das Bundesgesundheitsministerium bis zum 01.11.2026 bekannt gibt. Ziel des Ministeriums ist es, ihn bei 2,9 % zu halten. Tatsächlich erhoben die Kassen Ende Juni 2026 im Schnitt 3,13 %.

Szenarien, keine amtlichen Werte · Formel: (14,6 % + Ø-Zusatzbeitrag 2027) ÷ 2 · eigene Berechnung, Stand 09.10.2026
Ø-Zusatzbeitrag 2027 (Annahme)Zuschuss-SatzRente 1.500 €Rente 1.800 €Rente 2.000 €
2,9 % (BMG-Ziel)8,75 %131,25 €157,50 €175,00 €
3,1 %8,85 %132,75 €159,30 €177,00 €
3,3 %8,95 %134,25 €161,10 €179,00 €

Die Unterschiede sind klein: Selbst im höchsten Szenario wären es bei 1.800 € Rente nur 3,60 € mehr im Monat. Für Ihre Planung können Sie mit 8,75 % rechnen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald der amtliche Wert vorliegt.

Rentenzuschuss beantragen: So gehen Sie vor

Mit dem Rentenantrag stellen

Den Zuschuss beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Am einfachsten geht es zusammen mit dem Rentenantrag, damit kein Monat verloren geht.

Nachweis beilegen

Ihr Versicherer bescheinigt die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrags. Fordern Sie die Bescheinigung rechtzeitig an.

Auszahlung mit der Rente

Der Zuschuss wird zusammen mit Ihrer Rente überwiesen. Steigt Ihre Rente, steigt er automatisch mit.

Änderungen melden

Ändert sich Ihr Versicherungsschutz – etwa durch einen Tarifwechsel, eine Beitragssenkung oder einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung –, teilen Sie das der Rentenversicherung mit. Wegen der Höchstgrenze kann sich der Zuschuss ändern.

Sechs typische Missverständnisse rund um den Rentenzuschuss

Rund um den Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner halten sich einige Annahmen hartnäckig. Diese sechs sollten Sie vor dem Rentenbeginn geklärt haben:

„Der Zuschuss kommt automatisch.“

Nein, er muss beantragt werden. Wer den Antrag erst Monate nach Rentenbeginn stellt, riskiert, dass Geld für die Anfangszeit verloren geht.

„Er gilt auch für die Pflege.“

Nein. Bezuschusst wird nur die Krankenversicherung. Den Beitrag zur Pflegepflichtversicherung tragen Sie im Ruhestand vollständig selbst.

„Er richtet sich nach meinem Beitrag.“

Nein. Er richtet sich nach Ihrer gesetzlichen Rente. Der Beitrag spielt nur für die Höchstgrenze eine Rolle: höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.

„Meine Betriebsrente zählt mit.“

Nein. Grundlage ist nur die gesetzliche Rente. Betriebsrenten, private Renten und Renten aus Versorgungswerken erhöhen den Zuschuss nicht.

„Er ersetzt den Arbeitgeberanteil.“

Meist nur zum Teil. Der Arbeitgeber trug bis zur Hälfte des gesamten Beitrags, der Zuschuss beträgt 8,75 % der Rente. Bei mittleren Renten bleibt eine deutliche Lücke.

„Einmal beantragt, nie wieder anfassen.“

Nicht ganz. Ändert sich Ihr Krankenversicherungsschutz, melden Sie das. Zu viel gezahlte Beträge können sonst zurückgefordert werden.

Steuer: Der Zuschuss ist steuerfrei

Den Zuschuss müssen Sie nicht versteuern (§ 3 Nr. 14 EStG). Im Gegenzug dürfen Sie bei den Sonderausgaben nur den Teil Ihres Krankenversicherungsbeitrags ansetzen, den Sie selbst tragen. Beiträge zur Basisabsicherung bleiben unbegrenzt absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Wie Sie das im Ruhestand optimal nutzen, lesen Sie unter PKV-Beiträge im Ruhestand steuerlich absetzen. Für Ihre persönliche Steuerfrage ist die Steuerberatung zuständig.

Wie viel deckt der Zuschuss wirklich? Eine ehrliche Einordnung

Der Zuschuss ist wichtig, aber er ersetzt den Arbeitgeberzuschuss nicht. Ein Rechenbeispiel: Eine Angestellte zahlt kurz vor der Rente 900 € Gesamtbeitrag, ihr Arbeitgeber übernimmt 450 €. Ab Rentenbeginn entfällt das Krankentagegeld, der Beitrag sinkt auf 840 €. Bei 1.800 € Rente erhält sie 157,50 € Zuschuss – das deckt knapp 19 % des Beitrags. Vorher trug ihr Arbeitgeber 50 %.

450 €
Arbeitgeberanteil vor der Rente (Beispiel)
eigene Beispielrechnung
157,50 €
Rentenzuschuss bei 1.800 € Rente (2026)
§ 106 SGB VI
682,50 €
Eigenanteil ab Rentenbeginn statt bisher 450 €
eigene Beispielrechnung

Die Differenz ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund zur Planung. Wie Sie die Lücke rechtzeitig schließen – mit Beitragsentlastungstarif, Rücklage oder Tarifprüfung –, vergleicht unser Ratgeber PKV im Alter absichern. Wie sich der Beitrag bis zur Rente entwickeln kann, zeigen die Szenarien unter PKV-Kosten im Alter. Was sich mit dem Rentenbeginn sonst noch ändert, steht unter PKV in der Rente; Fachbegriffe erklären wir im Lexikon.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss zur PKV in der Rente?

2026 beträgt er 8,75 % der gesetzlichen Rente, höchstens die Hälfte Ihres tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags (§ 106 SGB VI). Bei 1.500 € Rente sind das 131,25 €, bei 2.000 € Rente 175 € im Monat.

Wer zahlt die PKV in der Rente?

Grundsätzlich Sie selbst: Der Arbeitgeberzuschuss endet mit der Beschäftigung. Beziehen Sie eine gesetzliche Rente, beteiligt sich die Rentenversicherung auf Antrag mit 8,75 % der Rente (2026), höchstens mit der Hälfte Ihres Krankenversicherungsbeitrags. Den Beitrag zur Pflegepflichtversicherung tragen Sie vollständig allein.

Wie beantrage ich den Zuschuss zur Krankenversicherung?

Bei der Deutschen Rentenversicherung, am besten zusammen mit dem Rentenantrag. Sie brauchen einen Nachweis Ihres Versicherers über die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags. Der Zuschuss wird dann zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Gibt es einen Zuschuss zur Pflegeversicherung für PKV-Rentner?

Nein. § 106 SGB VI sieht nur einen Zuschuss zur Krankenversicherung vor. Den Beitrag zur Pflegepflichtversicherung tragen privat versicherte Rentner vollständig selbst.

Bekommen Selbstständige den Zuschuss?

Nur, wenn sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Für die Altersrente sind dafür in der Regel fünf Jahre Wartezeit nötig. Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, Betriebsrenten oder private Renten begründen keinen Zuschuss.

Gibt es den Zuschuss auch zur Witwen- oder Hinterbliebenenrente?

Ja. § 106 SGB VI spricht allgemein von „Rentenbeziehern“ und gilt damit auch für eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie privat oder freiwillig gesetzlich versichert und nicht gesetzlich pflichtversichert sind. Beantragen Sie ihn am besten zusammen mit der Hinterbliebenenrente. Beziehen Sie zusätzlich eine eigene Rente, bleibt es bei einem gemeinsamen Höchstbetrag – der halbe Krankenversicherungsbeitrag; die Rentenversicherung verteilt ihn anteilig nach der Höhe der Renten oder zahlt ihn zu einer Rente (§ 106 Abs. 3 SGB VI).

Wie hoch ist der PKV-Zuschuss zur Rente 2027?

Das steht noch nicht fest. Der Satz ergibt sich aus 7,3 % plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2027, den das Bundesgesundheitsministerium bis 01.11.2026 bekannt gibt. Bei 2,9 % blieben es 8,75 %, bei 3,1 % wären es 8,85 %, bei 3,3 % 8,95 % (Szenarien).

Muss ich den Zuschuss versteuern?

Nein, der Zuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 14 EStG). Dafür können Sie in der Steuererklärung nur den Teil Ihres Krankenversicherungsbeitrags als Sonderausgabe ansetzen, den Sie selbst tragen.

Quellen

  1. § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung – abgerufen 09.10.2026
  2. § 50 SGB VI – Wartezeiten – abgerufen 09.10.2026
  3. § 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung – abgerufen 09.10.2026
  4. Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung 2026 – Stand 01.07.2026
  5. Bundesanzeiger: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026 (2,9 %) – BAnz AT 10.11.2025 B7
  6. BMG: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Ziel-Zusatzbeitrag 2027) – Stand 10.07.2026
  7. Finanztip: Private Krankenversicherung für Rentner – abgerufen 09.10.2026
  8. PKV-Verband: Beitragserhöhung Pflegeversicherung 2026 – 2026
Redaktion PKV-Rente.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung im Alter (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Rente.de. PKV-Rente.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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