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PKV: Was fällt im Alter weg? Krankentagegeld, Zuschlag, AG-Zuschuss

Mit 61 und mit dem Rentenbeginn ändert sich Ihr PKV-Beitrag, ohne dass Sie den Tarif wechseln. Manches wird günstiger, anderes fällt zu Ihren Lasten weg. Hier sehen Sie, was wann passiert – und was Sie selbst anstoßen müssen.

Redaktion PKV-Rente.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Was fällt in der PKV im Alter weg? Die Übersicht
  2. Gesetzlicher 10-%-Zuschlag: weg ab dem Jahr nach dem 60. Geburtstag
  3. Krankentagegeld: endet mit dem Rentenbeginn
  4. Arbeitgeberzuschuss: der größte Posten fällt weg
  5. Was im Alter dazukommt
  6. Was im Alter nicht wegfällt
  7. Was Sie freiwillig streichen können – und was Sie bedenken sollten
  8. Rechenbeispiel: Wegfälle und Zuschuss zusammen
  9. PKV bei Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeit
  10. Checkliste: Was Sie vor dem Ruhestand erledigen sollten
Das Wichtigste in Kürze
  • Der gesetzliche 10-%-Zuschlag wird nur bis zum Jahr des 60. Geburtstags gezahlt; ab dem Folgejahr sinkt der Beitrag um diesen Betrag (§ 149 VAG).
  • Das Krankentagegeld wird mit dem Rentenbeginn nicht mehr gebraucht; sein Beitragsanteil entfällt, wenn Sie den Versicherer informieren.
  • Für Angestellte endet mit der Beschäftigung der Arbeitgeberzuschuss – 2026 bis zu 613,22 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Dazu kommen der Rentenzuschuss von 8,75 % der gesetzlichen Rente (2026), eine vereinbarte Beitragsentlastung und das angesparte Zuschlagsgeld ab 65 und ab 80.
  • Im Beispiel ohne Beitragserhöhungen sinkt der Gesamtbeitrag von 780 € auf 670 € – der Eigenanteil einer Angestellten steigt trotzdem von 390 € auf 495 €.

Im Alter fallen in der PKV drei Bausteine weg: der gesetzliche 10-%-Zuschlag ab dem Jahr nach dem 60. Geburtstag, das Krankentagegeld mit dem Rentenbeginn und – für Angestellte – der Arbeitgeberzuschuss von 2026 bis zu 613,22 € im Monat. Hinzu kommen der Rentenzuschuss von 8,75 % der gesetzlichen Rente, eine vereinbarte Beitragsentlastung und ab 65 bzw. 80 das angesparte Zuschlagsgeld. Ob Ihr Eigenanteil dadurch sinkt oder steigt, hängt vor allem davon ab, ob Sie angestellt oder selbstständig waren (Stand: Oktober 2026).

Was fällt in der PKV im Alter weg? Die Übersicht

Die drei Bausteine fallen nicht gleichzeitig weg, und nicht alles passiert von selbst. Diese Tabelle zeigt, was wann geschieht und ob Sie aktiv werden müssen:

Quellen: §§ 149, 150 VAG; § 257 SGB V; § 106 SGB VI; PKV-Verband; Finanztip · Stand: Oktober 2026
BausteinFällt weg …Wirkung auf Ihren BeitragMüssen Sie etwas tun?
Gesetzlicher 10-%-Zuschlagab dem 1. Januar nach dem Jahr Ihres 60. GeburtstagsBeitrag für die Krankheitskostenversicherung sinkt um den ZuschlagNein, das geschieht automatisch.
Krankentagegeldmit dem RentenbeginnBeitragsanteil entfälltJa: Rentenbeginn dem Versicherer melden.
Arbeitgeberzuschussmit dem Ende der BeschäftigungSie tragen den Beitrag allein – bisher bis zur Hälfte vom ArbeitgeberJa: Rentenzuschuss beantragen, Lücke vorab planen.

Selbstständige betrifft nur ein Teil davon: Einen Arbeitgeberzuschuss hatten sie nie. Zuschlag und Krankentagegeld fallen aber auch bei ihnen weg – weshalb ihr Beitrag im Alter oft sogar etwas sinkt.

Gesetzlicher 10-%-Zuschlag: weg ab dem Jahr nach dem 60. Geburtstag

Seit dem Jahr nach Ihrem 21. Geburtstag zahlen Sie in der privaten Krankheitskostenversicherung einen gesetzlichen Zuschlag von 10 % (§ 149 VAG). Er ist eine gesetzlich vorgeschriebene Sparleistung für das Alter. Der PKV-Verband nennt ihn einen „Airbag“ gegen Beitragserhöhungen. Gezahlt wird er bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden. Ab dem 1. Januar danach sinkt Ihr Beitrag um genau diesen Betrag.

Ein Beispiel: Wer 1966 geboren ist und 2026 sechzig wird, zahlt den Zuschlag im Dezember 2026 zum letzten Mal. Liegt der Beitrag für die Krankheitskostenversicherung ohne Zuschlag bei 600 €, sinkt die Rechnung ab Januar 2027 um 60 €. Kommt zum selben Termin eine Beitragserhöhung, kann sich beides teilweise ausgleichen. Lesen Sie Ihr Anpassungsschreiben deshalb genau.

Was mit dem angesparten Geld passiert

  • Bis 65: Das Geld wird verzinst; Überzinsen aus den Zuschlägen werden in voller Höhe gutgeschrieben (§ 150 VAG).
  • Ab 65: Es finanziert Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen mit. Erhöhungen fallen dadurch geringer aus.
  • Ab 80: Noch vorhandene Mittel senken den Beitrag.

Für den Notlagentarif und befristete Tarife gilt der Zuschlag nicht. Wie viel das Zuschlagsgeld in Ihrem Vertrag ausmacht, kann Ihnen nur Ihr Versicherer sagen. Mehr dazu unter Gesetzlicher 10-%-Zuschlag in der PKV.

Krankentagegeld: endet mit dem Rentenbeginn

Das Krankentagegeld ersetzt bei längerer Arbeitsunfähigkeit Ihr ausfallendes Einkommen. Im Ruhestand gibt es kein Erwerbseinkommen mehr, das ausfallen könnte. Mit dem Rentenbeginn wird das Krankentagegeld deshalb nicht mehr benötigt, und sein Beitragsanteil entfällt.

Was Sie tun sollten

  • Rentenbeginn melden: Informieren Sie Ihren Versicherer rechtzeitig, damit kein Beitrag für einen nicht mehr benötigten Schutz weiterläuft.
  • Vorher anpassen: Schon in den Jahren davor lohnt ein Blick auf Höhe und Karenzzeit. Das Krankentagegeld sollte zum tatsächlichen Nettoeinkommen passen – nicht höher, aber auch nicht zu niedrig.
  • Steuer beachten: Der Beitragsanteil für das Krankentagegeld zählt nicht zur steuerlich unbegrenzt absetzbaren Basisabsicherung.

Weiterarbeiten im Ruhestand?Wer neben der Rente selbstständig oder angestellt weiterarbeitet, sollte vor dem Rentenbeginn klären, ob und wie lange der Krankentagegeldschutz noch besteht. Das regeln die Bedingungen Ihres Tarifs. Ein einmal beendeter Schutz lässt sich später meist nur mit neuer Gesundheitsprüfung wieder abschließen. Wie die Krankenversicherung bei einer Selbstständigkeit neben der Rente eingeordnet wird, erklärt der Ratgeber nebenberuflich selbstständig als Rentner.

Arbeitgeberzuschuss: der größte Posten fällt weg

Für Angestellte ist das der wichtigste Einschnitt. Solange Sie beschäftigt sind, zahlt Ihr Arbeitgeber bis zur Hälfte Ihres Beitrags – für Krankenversicherung, Pflegepflichtversicherung und einen Beitragsentlastungstarif. 2026 sind das höchstens 613,22 € im Monat (508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung). Für 2027 wären es rund 667 bis 673 € – ein Szenario, denn die neuen Rechengrößen hat das Kabinett am 07.10.2026 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats steht aus, und der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 ist noch offen.

Der Zuschuss setzt eine Beschäftigung voraus (§ 257 SGB V). Er endet also mit dem letzten Arbeitstag – nicht erst mit dem Rentenbeginn. Wer früher aufhört, sollte klären, wer den Beitrag bis zum Rentenbeginn trägt – ohne Beschäftigung entfällt der Arbeitgeberanteil schon vorher. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, etwa in der Altersteilzeit – auch in der Freistellungsphase des Blockmodells –, zahlt der Arbeitgeber weiter, allerdings nur auf das verringerte Entgelt. Wie stark der Zuschuss dann sinkt, zeigt der Ratgeber PKV in der Altersteilzeit.

Einen Teil übernimmt im Ruhestand die Rentenversicherung: 8,75 % Ihrer gesetzlichen Rente, höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Für die Pflegeversicherung gibt es keinen Ersatz. Wie Sie den Zuschuss beantragen, steht unter Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV.

Was im Alter dazukommt

Die gute Nachricht: Den Wegfällen stehen Entlastungen gegenüber. Manche kommen automatisch, andere nur, wenn Sie vorgesorgt oder einen Antrag gestellt haben.

Rentenzuschuss

8,75 % der gesetzlichen Rente (2026), steuerfrei. Bei 2.000 € Rente sind das 175 € im Monat. Nur auf Antrag.

Beitragsentlastung

Ein Beitragsentlastungstarif senkt den Beitrag ab dem vereinbarten Alter um einen festen Betrag. Er muss in der Erwerbsphase aufgebaut werden.

Zuschlagsgeld

Ab 65 dämpft das angesparte Geld aus dem 10-%-Zuschlag Erhöhungen, ab 80 senkt es den Beitrag. Das geschieht automatisch.

Hinweis auf günstigere Tarife

Ab 60 muss Ihr Versicherer Sie bei Erhöhungen auf Wechselmöglichkeiten hinweisen; nach den Leitlinien des PKV-Verbands schon ab 55.

Zugang zu Sozialtarifen

Mit Verträgen vor 2009 öffnet sich ab 65 unter weiteren Voraussetzungen der Standardtarif (2026 höchstens 848,62 €), ab 55 oder mit Rente der Basistarif.

Tarifwechsel bleibt möglich

Ein Wechsel innerhalb Ihres Versicherers ist an kein Alter gebunden. Die Alterungsrückstellungen werden angerechnet; geprüft wird nur bei Mehrleistungen.

Was im Alter nicht wegfällt

Ebenso wichtig ist, womit Sie weiter rechnen müssen. Diese Posten bleiben:

  • Beitragserhöhungen: Sie hängen an der Kostenentwicklung, nicht am Alter. Für 2027 erwartet der PKV-Verband erneut Erhöhungen, von denen ein Großteil der Privatversicherten betroffen sein wird, ohne bisher eine Durchschnittshöhe zu nennen.
  • Pflegepflichtversicherung: Der Beitrag bleibt – und Sie tragen ihn im Ruhestand vollständig.
  • Selbstbehalt: Er gilt weiter und kann bei einer Beitragsanpassung mit angepasst werden.
  • Beitrag des Partners: In der PKV zahlt jede Person einen eigenen Beitrag. Eine beitragsfreie Mitversicherung wie in der gesetzlichen Familienversicherung gibt es nicht.
  • Alterungsrückstellungen: Sie bleiben Ihrem Vertrag erhalten und finanzieren die altersbedingt höheren Kosten mit.

Was Sie freiwillig streichen können – und was Sie bedenken sollten

Neben den gesetzlichen Wegfällen fragen sich viele, ob sie zum Ruhestand weitere Bausteine streichen sollten. Das kann den Beitrag sofort senken. Es hat aber einen Preis, der oft erst Jahre später spürbar wird.

  • Wahlleistungen im Krankenhaus: Wer etwa auf das Ein- oder Zweibettzimmer verzichtet, zahlt weniger. Überlegen Sie vorher, wie wichtig Ihnen diese Leistung im Alter ist.
  • Zusatzbausteine: Leistungen wie Heilpraktiker oder eine höhere Zahnquote lassen sich reduzieren. Prüfen Sie, was Sie tatsächlich nutzen.
  • Selbstbehalt erhöhen: Das senkt den Beitrag, belastet aber gerade dann, wenn Sie häufiger Rechnungen haben. Eine spätere Senkung gilt als Mehrleistung.
  • Erstattungsgrenzen: Tarife, die Arztrechnungen nur bis zum 2,3-fachen Gebührensatz erstatten, können teuer werden, wenn Ärzte höher abrechnen (Verbraucherzentrale Hamburg).

Der Rückweg ist schwerWer Leistungen streicht, kann sie später in der Regel nur mit neuer Gesundheitsprüfung zurückbekommen – im Alter oft mit Risikozuschlag oder gar nicht. Weniger Beitrag bei weniger Leistung ist deshalb keine reine Ersparnis. Lassen Sie sich vor jeder Kürzung zeigen, was Sie aufgeben.

Rechenbeispiel: Wegfälle und Zuschuss zusammen

Wie wirken die Wegfälle allein, ohne künftige Beitragserhöhungen? Das zeigt dieses Beispiel in heutigen Beträgen. Ausgangspunkt ist ein Gesamtbeitrag von 780 €: 600 € Krankenversicherung, 60 € gesetzlicher Zuschlag, 50 € Krankentagegeld und 70 € Pflegepflichtversicherung.

Eigene Beispielrechnung, Stand 09.10.2026: heutige Beträge ohne Beitragsanpassungen, Rentenzuschuss 8,75 % (Satz 2026), keine Beitragsentlastung · Beispiel, kein Tarif
ZeitpunktGesamtbeitragEigenanteil Angestellte (Rente 2.000 €)Eigenanteil Selbstständige (ohne gesetzliche Rente)
Bis zum Jahr des 60. Geburtstags780 €390 €780 €
Ab dem Folgejahr: Zuschlag entfällt (− 60 €)720 €360 €720 €
Ab Rentenbeginn: Krankentagegeld entfällt (− 50 €)670 €–670 €
Arbeitgeberzuschuss entfällt, Rentenzuschuss 175 €–495 €–
Veränderung gegenüber heute− 110 €+ 105 €− 110 €

Das Beispiel zeigt den Kern: Der Beitrag wird im Alter durch die Wegfälle kleiner. Für Angestellte wird der eigene Anteil trotzdem größer, weil der Arbeitgeber nicht mehr mitzahlt. Kommen bis zur Rente noch Beitragserhöhungen hinzu, wächst die Lücke weiter. Rechnen Sie Ihren Fall mit eigenen Zahlen im PKV-im-Alter-Rechner durch.

PKV bei Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeit

Nicht jeder Ruhestand beginnt mit der Altersrente. Wer aus gesundheitlichen Gründen früher aufhören muss, erlebt viele der Wegfälle früher – und oft ohne Vorbereitung. Das gilt in der PKV bei einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) oder Berufsunfähigkeit:

  • Der Beitrag läuft weiter: Ihr PKV-Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab und bleibt in voller Höhe fällig, auch wenn Ihr Einkommen mit der Rente sinkt. Den 10-%-Zuschlag zahlen Sie weiterhin bis zum Jahr Ihres 60. Geburtstags.
  • Der Arbeitgeberzuschuss entfällt: Er bemisst sich am Arbeitsentgelt (§ 257 SGB V). Ohne Gehalt, etwa bei einer vollen EM-Rente ohne Beschäftigung, gibt es keinen Zuschuss mehr.
  • Das Krankentagegeld kann enden: Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KT, § 15) endet die Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit – also wenn Sie nach medizinischem Befund in Ihrem bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig sind. Ob schon der Bezug einer EM-Rente die Leistung beendet, hängt von Ihren Bedingungen ab: Nach dem Bundesgerichtshof schließt ein Rentenbezug das Krankentagegeld nur aus, wenn die Bedingungen das ausdrücklich vorsehen (BGH, 30.06.2010, IV ZR 163/09).
  • Zuschuss der Rentenversicherung: Den Zuschuss nach § 106 SGB VI gibt es für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also auch für die EM-Rente: 2026 8,75 % des Rentenzahlbetrags, höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Er kommt nur auf Antrag. Stellen Sie ihn innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind; sonst zahlt die Rentenversicherung erst ab dem Antragsmonat.
  • Private BU-Rente zählt nicht: Eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung löst keinen Zuschuss aus, denn § 106 SGB VI setzt eine gesetzliche Rente voraus.

EM-Renten werden in der Regel befristet gezahlt, längstens drei Jahre am Stück mit möglicher Verlängerung (§ 102 SGB VI). Melden Sie Ihrem Versicherer und der Rentenversicherung jede Änderung, damit Zuschuss und Krankentagegeld richtig laufen. Wird der Beitrag mit dem kleineren Einkommen zu hoch, helfen dieselben Wege wie im Alter: ein Tarifwechsel nach § 204 VVG, der für gleiche oder geringere Leistungen ohne neue Gesundheitsprüfung möglich ist, und bei Verträgen von vor 2009 der Basistarif mit gedeckeltem Beitrag, der schon vor 55 offensteht, sobald die gesetzliche Rente beantragt ist (§ 204 Abs. 1 VVG). Wie Sie den Beitrag senken, zeigt PKV-Beitrag im Alter senken; was der Zuschuss ausmacht, berechnet der Rentenzuschuss-Rechner.

Checkliste: Was Sie vor dem Ruhestand erledigen sollten

  • Ab 55: Beitrag aufschlüsseln und Ihren Eigenanteil im Ruhestand grob berechnen. Unsere Checkliste ab 55 hilft dabei.
  • Vor dem 60. Geburtstag: Prüfen, wie viel der Zuschlag ausmacht und wann er endet.
  • Einige Jahre vor der Rente: Tarif und Leistungsbausteine prüfen. Wann ein Wechsel sinnvoll sein kann, steht unter PKV-Beitrag im Alter senken.
  • Mit dem Rentenantrag: Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen.
  • Zum Rentenbeginn: Krankentagegeld beenden und den Versicherer informieren.
  • Danach: Anpassungsschreiben genau lesen und Änderungen am Versicherungsschutz der Rentenversicherung melden.

Was sich mit dem Rentenbeginn sonst noch ändert, etwa bei Steuer und Pflegeversicherung, lesen Sie unter PKV in der Rente.

Häufige Fragen

Mit welchen Erleichterungen kann ich in der PKV im Alter rechnen?

Automatisch entfallen der 10-%-Zuschlag ab dem Jahr nach dem 60. Geburtstag und das Krankentagegeld mit dem Rentenbeginn. Auf Antrag kommt der Rentenzuschuss von 8,75 % der gesetzlichen Rente hinzu (2026); ab 65 dämpft das angesparte Zuschlagsgeld Erhöhungen, ab 80 senkt es den Beitrag. Wer vorgesorgt hat, erhält zusätzlich die vereinbarte Beitragsentlastung; Verträge von vor 2009 haben ab 65 Zugang zum Standardtarif.

Endet das Krankentagegeld mit der Rente?

In der Regel ja, denn im Ruhestand gibt es kein Erwerbseinkommen mehr, das ausfallen könnte. Teilen Sie Ihrem Versicherer den Rentenbeginn mit, damit der Beitragsanteil entfällt. Wer neben der Rente weiterarbeitet, sollte die Bedingungen seines Tarifs prüfen lassen.

Zahlt der Arbeitgeber in der Rente weiter einen Zuschuss zur PKV?

Nein. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V setzt eine Beschäftigung voraus und endet mit ihr. Im Ruhestand übernimmt die Rentenversicherung einen Teil: 8,75 % der gesetzlichen Rente (2026), höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.

Sinkt der PKV-Beitrag mit Rentenbeginn?

Der Gesamtbeitrag sinkt meist, weil das Krankentagegeld entfällt. Für Angestellte steigt der selbst zu zahlende Anteil trotzdem oft, weil der Arbeitgeberzuschuss wegfällt und der Rentenzuschuss ihn nur teilweise ersetzt. Selbstständige zahlen nach Rentenbeginn häufig etwas weniger.

Was passiert mit der PKV bei Erwerbsminderungsrente?

Der Beitrag läuft in voller Höhe weiter, denn er hängt nicht vom Einkommen ab. Ohne Gehalt entfällt der Arbeitgeberzuschuss; dafür gibt es auf Antrag den Zuschuss der Rentenversicherung nach § 106 SGB VI, der für alle gesetzlichen Renten gilt – 2026 8,75 % der Rente, höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Ob das Krankentagegeld endet, hängt von Ihren Bedingungen ab.

Was passiert mit dem Geld aus dem 10-%-Zuschlag?

Es wird verzinst und den Alterungsrückstellungen zugeschrieben. Ab 65 finanziert es Beitragserhöhungen mit, ab 80 senken noch vorhandene Mittel den Beitrag (§ 150 VAG). Wie viel das im Einzelfall ausmacht, hängt vom Vertrag ab.

Quellen

  1. § 149 VAG – Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung – abgerufen 09.10.2026
  2. § 150 VAG – Gutschrift zur Alterungsrückstellung – abgerufen 09.10.2026
  3. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte – abgerufen 09.10.2026
  4. § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung – abgerufen 09.10.2026
  5. PKV-Verband: So hoch sind die PKV-Beiträge im Alter – Daten 2024
  6. PKV-Verband: Warum die Beiträge steigen (Zuschlag als „Airbag“) – Stand Herbst 2025
  7. PKV-Serviceportal: Tarifwechsel-Leitlinien – 2026
  8. Finanztip: Private Krankenversicherung für Rentner – abgerufen 09.10.2026
  9. § 102 SGB VI – Befristung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – abgerufen 10.10.2026
  10. sozialversicherung-kompetent.de: Zuschuss zur Krankenversicherung (alle Rentenarten, Antragsfrist) – Stand 28.03.2026
  11. BGH, Urteil vom 30.06.2010 – IV ZR 163/09 (Krankentagegeld und Rentenbezug) – abgerufen 10.10.2026
  12. experten.de: Wann endet die Krankentagegeldversicherung? Die Stolperfallen des § 15 MB/KT – 06.12.2024
Redaktion PKV-Rente.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung im Alter (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Rente.de. PKV-Rente.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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