Rechner

KVdR-Rechner: 9/10-Regel und Vorversicherungszeit prüfen

Ob Sie als Rentnerin oder Rentner in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommen, entscheidet die 9/10-Regel. Der Rechner zeigt Ihre Rahmenfrist, die nötige Vorversicherungszeit und wie viel Ihre Kinder dazu beitragen – als Orientierung vor dem Rentenantrag.

Redaktion PKV-Rente.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (6 Abschnitte)
  1. So rechnet der KVdR-Rechner: von der Rahmenfrist zur 9/10-Regelung
  2. Rechenbeispiel: Rahmenfrist und Kinderzeiten Schritt für Schritt
  3. KVdR-Voraussetzungen: Welche Zeiten zählen – und welche nicht
  4. KVdR-Kinderzeiten: drei Jahre je Kind nach § 5 Abs. 2 SGB V
  5. Was das Ergebnis für Privatversicherte bedeutet
  6. Grenzen des Rechners
Das Wichtigste in Kürze
  • In die KVdR kommt, wer von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieser Zeit gesetzlich versichert war – pflicht-, freiwillig oder familienversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
  • Für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind werden seit 01.08.2017 pauschal drei Jahre angerechnet, und zwar bei beiden Elternteilen (§ 5 Abs. 2 SGB V).
  • Zeiten in der privaten Krankenversicherung zählen nicht; gesetzliche Versicherungszeiten in EU-Staaten werden berücksichtigt.
  • Wer ab 55 versicherungspflichtig würde, aber die letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert war, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V in der Regel versicherungsfrei – auch mit Kinderzeiten.
  • Der Rechner ist eine Orientierung; verbindlich entscheidet die Krankenkasse nach dem Rentenantrag.

Der KVdR-Rechner prüft die 9/10-Regel: In die Krankenversicherung der Rentner kommt, wer von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieser Zeit gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Je Kind zählen drei Jahre zusätzlich, Zeiten in der PKV zählen nicht. Bei 46 Jahren Rahmenfrist sind rund 21 Jahre nötig (Stand Oktober 2026).

–
Ergebnis 9/10-Regel
–
Nötige Vorversicherungszeit (9/10 der zweiten Hälfte)
–
Angerechnete Zeit inkl. Kinderzeiten
–
Zweite Hälfte der Rahmenfrist
–
Kinderzeiten (3 Jahre je Kind)
–
So viel Zeit ohne GKV wäre in der zweiten Hälfte möglich
–
Rahmenfrist (erste Erwerbstätigkeit bis Rentenantrag)
–
Abstand zur Grenze

Orientierung, keine verbindliche Prüfung (Stand Oktober 2026): monatsgenaue Rechnung vom Monat der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Monat des Rentenantrags; die nötige Zeit ist auf volle Monate aufgerundet. Die Krankenkasse rechnet taggenau. Zeiten in der privaten Krankenversicherung zählen nicht. Grundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2, § 6 Abs. 3a SGB V; Gemeinsames Rundschreiben von GKV-Spitzenverband und Deutscher Rentenversicherung. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.

Kostenlos & unverbindlich

KVdR-Prüfung sichern & Ruhestand durchplanen

Wir senden Ihnen Ihre Rechnung zur 9/10-Regel per E-Mail. Auf Wunsch bespricht ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk mit Ihnen, was das Ergebnis für Ihre Krankenversicherung im Ruhestand bedeutet – ob privat oder gesetzlich.

  • Ihre Rahmenfrist und die nötige Vorversicherungszeit als Zusammenfassung
  • Der PKV-Ruhestands-Fahrplan mit Checkliste nach Lebensalter
  • Auf Wunsch: Rückruf eines Partner-Experten zu PKV-Beitrag, Rentenzuschuss und Tarifoptionen im Alter

So rechnet der KVdR-Rechner: von der Rahmenfrist zur 9/10-Regelung

Die 9/10-Regel steht in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Wie sie zu berechnen ist, haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Gemeinsamen Rundschreiben festgelegt. Der Rechner folgt diesen vier Schritten:

Rahmenfrist bestimmen

Sie beginnt mit der ersten Erwerbstätigkeit. Dazu zählen auch eine bezahlte Ausbildung, eine selbstständige Tätigkeit, ein Beamtenverhältnis oder Arbeit im Ausland – nicht aber Minijobs oder unbezahlte Tätigkeiten im Studium. Sie endet am Tag des Rentenantrags, nicht mit dem Rentenbeginn.

Zweite Hälfte ermitteln

Die Rahmenfrist wird halbiert. Die zweite Hälfte reicht vom Mittelpunkt bis zum Rentenantrag. Nur diese Jahre zählen für die Prüfung.

Neun Zehntel berechnen

Von der zweiten Hälfte müssen 90 % mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein. Das ist Ihre nötige Vorversicherungszeit.

Zeiten vergleichen

Ihre Zeiten in der GKV in der zweiten Hälfte plus drei Jahre je Kind werden der nötigen Zeit gegenübergestellt. Daraus entsteht die Ampel.

Die Krankenkasse rechnet taggenau: Volle Monate zählen 30 Tage, Jahre 365 Tage. Der Rechner arbeitet dagegen mit Monaten und rundet die nötige Zeit auf. Liegt Ihr Ergebnis weniger als sechs Monate über oder unter der Grenze, zeigt er deshalb „knapp“. Dann lohnt sich eine genaue Prüfung durch die Kasse.

Rechenbeispiel: Rahmenfrist und Kinderzeiten Schritt für Schritt

Das Beispiel nutzt die Standardwerte des Rechners. Es ist eine Modellrechnung, kein Kundenfall: Ausbildungsbeginn im September 1984, Rentenantrag im Juni 2031, 20 Jahre gesetzlich versichert in der zweiten Hälfte, ein Kind.

Beispielrechnung zur 9/10-Regel nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 SGB V; eigene Berechnung, monatsgenau, Stand 12.10.2026.
SchrittRechnungErgebnis
Rahmenfrist09/1984 bis 06/203146 Jahre 9 Monate
Zweite HälfteRahmenfrist ÷ 223 Jahre 4,5 Monate
Beginn der zweiten Hälfte09/1984 + 23 Jahre 4,5 MonateMitte 01/2008
Nötige Vorversicherungszeit9/10 der zweiten Hälfte, aufgerundet21 Jahre 1 Monat
GKV-Zeit in der zweiten HälfteAnnahme20 Jahre
Kinderzeit1 Kind × 3 Jahre3 Jahre
Ergebnis23 Jahre gegen 21 Jahre 1 Monaterfüllt, Puffer rund 1 Jahr 11 Monate

Ohne das Kind fehlten in diesem Beispiel rund ein Jahr und ein Monat. Die drei Kinderjahre entscheiden hier also über die Pflichtversicherung als Rentner.

Ein zweites Beispiel zeigt die Grenze für Privatversicherte: Dieselbe Person wechselt im Januar 2026 in die PKV und hat zwei Kinder. Bis dahin war sie in der zweiten Hälfte knapp 18 Jahre gesetzlich versichert, mit sechs Kinderjahren also rund 24 Jahre – rechnerisch genug. Trotzdem kommt sie nicht in die KVdR: In den fünf Jahren vor dem Rentenantrag war sie nur privat versichert. War sie in dieser Zeit wie die meisten Privatversicherten versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig, greift § 6 Abs. 3a SGB V, sobald sie 55 oder älter ist.

KVdR-Voraussetzungen: Welche Zeiten zählen – und welche nicht

Für die Vorversicherungszeit zählt jede Form der gesetzlichen Krankenversicherung. Entscheidend ist nur, dass Sie Mitglied einer Krankenkasse oder über ein Familienmitglied mitversichert waren.

Anrechenbare Zeiten nach dem Gemeinsamen Rundschreiben von GKV-Spitzenverband und DRV Bund (Abschnitt A I 3.3.3 und 3.3.5), Stand 24.10.2019; Gesetzeswortlaut geprüft am 12.10.2026.
Zählt mitZählt nicht
Pflichtversicherung als Arbeitnehmer, Auszubildender, Student oder bei ArbeitslosengeldZeiten in der privaten Krankenversicherung
Freiwillige Mitgliedschaft, etwa als Selbstständiger oder Gutverdiener in der GKVBeihilfe mit privater Restkostenversicherung
Familienversicherung über Ehepartner oder Eltern (seit 1989)Zeiten nach dem Rentenantrag
Gesetzliche Versicherung in einem EU-Staat oder der Schweizsonstige Absicherung außerhalb der GKV
Drei Jahre je Kind, Stief- oder PflegekindEnkelkinder

Wer längere Zeit im Ausland gelebt hat, sollte die gesetzlichen Versicherungszeiten dort belegen können. Was bei einer Rückkehr als Rentner zu klären ist, erklärt der Ratgeber zur Krankenversicherung von Rentnern nach der Rückkehr.

KVdR-Kinderzeiten: drei Jahre je Kind nach § 5 Abs. 2 SGB V

Seit dem 01.08.2017 rechnet die Krankenkasse für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal drei Jahre an. Laut GKV-Spitzenverband und DRV kommt es dabei nicht darauf an,

  • ob Sie das Kind selbst betreut oder dafür die Arbeit unterbrochen haben,
  • ob die ersten Lebensjahre in die erste oder die zweite Hälfte Ihres Erwerbslebens fallen,
  • ob sich die Jahre mehrerer Kinder überschneiden,
  • in welchem Land das Kind geboren und aufgewachsen ist.

Die Anrechnung gilt für beide Elternteile. Das Kind muss spätestens am Tag des Rentenantrags geboren oder aufgenommen sein. Für Adoptiv- und Stiefkinder gelten seit dem 11.05.2019 Altersgrenzen. Die Kasse prüft die Kinderzeiten von Amts wegen; einen Nachweis wie die Geburtsurkunde sollten Sie bereithalten. Wurde die Rente schon vor August 2017 beantragt, kann die Kasse auf Ihre Veranlassung neu prüfen. Die KVdR beginnt dann frühestens am 01.08.2017.

Was das Ergebnis für Privatversicherte bedeutet

Für die meisten langjährig Privatversicherten zeigt der Rechner „nicht erfüllt“. Das ist keine schlechte Nachricht, sondern Planungssicherheit: Ihr PKV-Vertrag läuft im Ruhestand weiter. Wie die drei möglichen Wege im Alter finanziert werden, zeigt die Tabelle.

Beitragslogik im Ruhestand, Stand Oktober 2026 · Quellen: §§ 226, 237, 240 SGB V; § 106 SGB VI · Rentenzuschuss 2026: 8,75 % der Rente
MerkmalKVdR (pflichtversichert)Freiwillig in der GKVPKV
Beitrag aufRente, Betriebsrente, Arbeitseinkommenalle Einnahmen bis zur Bemessungsgrenze, auch Mieten und ZinsenTarifbeitrag, unabhängig vom Einkommen
Beteiligung der RentenversicherungHälfte des Beitrags auf die RenteZuschuss auf die Rente (§ 106 Abs. 2 SGB VI)8,75 % der Rente, höchstens halber KV-Beitrag
Pflegeversicherungallein zu tragenallein zu tragenallein zu tragen
Ehepartner ohne EinkommenFamilienversicherung möglichFamilienversicherung möglicheigener Beitrag

Erfüllt eine privat versicherte Person die 9/10-Regel und greift die 55er-Sperre nicht, wird sie mit dem Rentenantrag pflichtversichert. Sie kann sich dann binnen drei Monaten befreien lassen und in der PKV bleiben (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Die Befreiung ist nicht widerrufbar. Wer in die KVdR wechselt, verliert die Alterungsrückstellung seiner PKV. Was sich rechnet, zeigt der Vergleich Ist die PKV im Alter teurer als die GKV? Alle anderen Wege zurück erklärt der Ratgeber PKV zurück in die GKV: die 55er-Grenze.

Grenzen des Rechners

Der Rechner ersetzt keine Prüfung durch die Krankenkasse. Diese Punkte sollten Sie kennen:

  • Er rechnet monatsgenau; die Kasse prüft taggenau anhand Ihrer Versicherungsnachweise.
  • Er fragt nur eine Gesamtdauer ab. Wechsel zwischen GKV und PKV innerhalb der zweiten Hälfte müssen Sie selbst zusammenzählen.
  • Bei einer Witwen- oder Witwerrente genügt es, wenn die verstorbene Person die Vorversicherungszeit erfüllt hatte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Diesen Fall bildet der Rechner nicht ab.
  • Die 55er-Regel bildet er nur als Hinweis ab, weil sie von Ihrem Status in den letzten fünf Jahren abhängt.
  • Voraussetzung ist immer ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente, die Sie auch beantragt haben.

Bleiben Sie privat versichert, zählt im Ruhestand vor allem der Eigenanteil. Den berechnet der PKV-im-Alter-Rechner, den Zuschuss der Rentenversicherung der Rentenzuschuss-Rechner. Was sich mit dem Rentenbeginn sonst ändert, lesen Sie unter PKV in der Rente.

Häufige Fragen

Wie berechne ich die 9/10-Regel für die KVdR?

Zählen Sie vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit (auch einer Ausbildung) bis zum Tag des Rentenantrags. Diese Rahmenfrist halbieren Sie; die zweite Hälfte endet mit dem Antrag. Davon müssen neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein. Beispiel: 46 Jahre 9 Monate Rahmenfrist ergeben eine zweite Hälfte von 23 Jahren 4,5 Monaten, nötig sind rund 21 Jahre 1 Monat (Stand Oktober 2026).

Zählen Kinder für die Krankenversicherung der Rentner?

Ja. Seit dem 01.08.2017 werden für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Das gilt für Mutter und Vater, unabhängig davon, wer das Kind betreut hat und ob die Kinderjahre in die erste oder zweite Hälfte fallen. Für Adoptiv- und Stiefkinder gelten seit 11.05.2019 Altersgrenzen.

Zählen Zeiten in der privaten Krankenversicherung zur Vorversicherungszeit?

Nein. Angerechnet werden nur Zeiten der Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sowie gesetzliche Versicherungszeiten in EU-Staaten. Zeiten in der PKV und andere Absicherungen außerhalb der GKV zählen nicht (Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband/DRV).

Endet die Rahmenfrist mit dem Rentenbeginn oder mit dem Rentenantrag?

Mit dem Tag, an dem Sie die Rente beantragen. Versicherungszeiten zwischen Antrag und Rentenbeginn verlängern die Rahmenfrist nicht und zählen nicht als Vorversicherungszeit (BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 KR 26/07 R).

Was passiert, wenn ich die 9/10-Regel nicht erfülle?

Dann gibt es keine Pflichtversicherung in der KVdR. Wer bisher gesetzlich versichert war, bleibt freiwillig versichert und zahlt Beiträge auf alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, auch auf Mieten und Kapitalerträge. Wer privat versichert ist, bleibt in der PKV und erhält auf Antrag einen Zuschuss von 8,75 % der gesetzlichen Rente (2026, § 106 SGB VI).

Kann ich als Privatversicherter über die Kinderzeiten in die KVdR kommen?

Nur selten. Rechnerisch können Kinderzeiten eine Lücke schließen. Waren Sie aber in den fünf Jahren vor dem Rentenantrag nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig, bleiben Sie ab 55 versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V) – laut GKV-Spitzenverband und DRV auch dann, wenn erst die Kinderzeiten die 9/10-Belegung erfüllen.

Quellen

  1. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2) – Wortlaut abgerufen 12.10.2026
  2. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3a) – Wortlaut abgerufen 12.10.2026
  3. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2) – Wortlaut abgerufen 12.10.2026
  4. GKV-Spitzenverband und Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsames Rundschreiben „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner“ (Abschnitte A I 3.3, A II 2) – Stand 24.10.2019, abgerufen 12.10.2026
  5. Techniker Krankenkasse: Wann bin ich als Rentner pflichtversichert? – Stand 03.07.2026
  6. § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung – abgerufen 12.10.2026
Redaktion PKV-Rente.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung im Alter (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Rente.de. PKV-Rente.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Ihre Rente ist keine Überraschung. Ihr PKV-Beitrag sollte es auch nicht sein.

Machen Sie den kostenlosen Ruhestands-Check – und planen Sie rechtzeitig.

Ruhestands-Check starten
Kostenlos · ohne Gesundheitsfragen · in 60 Sekunden
Kostenlosen Ruhestands-Check starten