PKV-Lexikon: Begriffe zur Krankenversicherung im Alter

Wer seinen Ruhestand mit privater Krankenversicherung plant, stößt auf viele Fachbegriffe. Hier finden Sie die wichtigsten kurz und verständlich erklärt – mit Fundstelle und Link zum ausführlichen Ratgeber. Stand: Oktober 2026.

55er-Grenze (§ 6 Abs. 3a SGB V)
Regel, nach der Privatversicherte ab dem 55. Geburtstag in der Regel nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können. Sie greift, wenn man in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war. Mehr dazu →
Alterungsrückstellung
Vorsorge, die der Versicherer aus den Beiträgen jüngerer Jahre bildet, damit der Beitrag nicht allein wegen des Älterwerdens steigt. Sie ist kein persönliches Guthaben und wird nicht ausgezahlt; vor allgemeinen Kostensteigerungen schützt sie nicht. Branchenweit lagen Ende 2025 rund 355,4 Mrd. € in den Rückstellungen (PKV-Verband). Mehr dazu →
Arbeitgeberzuschuss
Zuschuss, den Angestellte zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung erhalten: die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Er endet mit der Beschäftigung, für die meisten also mit Rentenbeginn. Mehr dazu →
Auslösender Faktor
Schwelle, ab der ein Versicherer die Beiträge eines Tarifs neu berechnen muss: wenn die Leistungsausgaben um mehr als 10 % (vertraglich oft schon 5 %) oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 % von der Kalkulation abweichen (§ 155 VAG). Weil sich kleinere Steigerungen aufstauen, kommen Anpassungen oft sprunghaft.
Basisabsicherung
Steuerlicher Begriff für den Teil des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags, der Leistungen etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung abdeckt – ohne Krankentagegeld. Diese Beiträge sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG); den Anteil weist der Versicherer aus. Mehr dazu →
Basistarif
Einheitlicher Tarif aller privaten Krankenversicherer mit Leistungen vergleichbar der GKV und Annahmepflicht (§ 152 VAG). Der Höchstbeitrag liegt 2026 bei 1.017,18 € im Monat ohne Pflege; bei Hilfebedürftigkeit halbiert sich der Beitrag. Ärzte rechnen nur den 1,2-fachen GOÄ-Satz ab. Mehr dazu →
Beihilfe
Beteiligung des Dienstherrn an den Krankheitskosten von Beamten, Pensionären und berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die private Krankenversicherung sichert nur die Restkosten ab. Der Anspruch bleibt im Ruhestand bestehen. Mehr dazu →
Beihilfe-Bemessungssatz
Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, den die Beihilfe übernimmt. Er hängt vom Dienstherrn, vom Familienstand und vom Status ab; in vielen Regelungen erhalten Versorgungsempfänger einen höheren Satz als aktive Beamte. Ändert er sich, sollte der PKV-Tarif angepasst werden. Mehr dazu →
Beitragsanpassung
Neufestsetzung des PKV-Beitrags nach § 203 VVG, sobald der auslösende Faktor überschritten ist; ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen. Zum 1.1.2026 stiegen die Beiträge laut PKV-Verband für rund 60 % der Privatversicherten, bei ihnen im Schnitt um etwa 13 %. Mehr dazu →
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Obergrenze für das Einkommen, auf das die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge erhebt – alles darüber bleibt beitragsfrei. Für Privatversicherte im Ruhestand zählt sie doppelt: Aus ihr leitet sich der GKV-Höchstbeitrag ab, der die Beiträge im Standard- und Basistarif deckelt, und freiwillig versicherte Rentner zahlen nur bis zu dieser Grenze auf ihre Einkünfte. Monatlich 5.812,50 € (2026); für 2027 sieht der Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 6.375 € vor, die Zustimmung des Bundesrats steht aus.
Beitragsentlastungstarif (BET)
Zusatztarif zur PKV-Vollversicherung: Sie zahlen heute einen zusätzlichen Beitrag, dafür sinkt Ihr Beitrag ab einem vereinbarten Alter, etwa 67, um einen festen Betrag. Angestellte erhalten dafür einen Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der Höchstgrenzen; die Beiträge sind anteilig steuerlich absetzbar. Mehr dazu →
Beitragsrückerstattung
Rückzahlung eines Teils der Beiträge, wenn Sie in einem Jahr keine Rechnungen einreichen. Sie ist meist erfolgsabhängig und mindert im Jahr der Erstattung die steuerlich absetzbaren Beiträge. Mehr dazu →
Bezugsgröße
Rechengröße der Sozialversicherung: 2026 3.955 € im Monat, 2027 laut Verordnungsentwurf 4.130 €. Ein Siebtel davon ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung – 565 € im Jahr 2026. Mehr dazu →
Bisex- und Unisex-Tarif
Ältere Tarife (Bisex) kalkulieren die Beiträge für Frauen und Männer unterschiedlich, neuere Tarife (Unisex) einheitlich. Ein Wechsel von Bisex nach Unisex ist endgültig, zurück geht es nicht. Der Standardtarif ist ein Bisex-Tarif.
Eigenanteil im Ruhestand
Der Teil des PKV-Beitrags, den Sie als Rentner selbst tragen: Gesamtbeitrag abzüglich Rentenzuschuss und einer möglichen Beitragsentlastung. Er ist die wichtigste Zahl, um den Ruhestand realistisch zu planen. Mehr dazu →
Familienversicherung
Beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung über ein Familienmitglied (§ 10 SGB V). Für Ehepartner ist sie auch nach 55 möglich, wenn das Gesamteinkommen 1/7 der Bezugsgröße nicht übersteigt (2026: 565 € im Monat). Ab 2028 gilt für familienversicherte Ehegatten grundsätzlich ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten, mit Ausnahmen. Mehr dazu →
Gesetzlicher Zuschlag (10 %)
Pflichtaufschlag von 10 % auf den Beitrag der Krankheitskosten-Vollversicherung, zu zahlen vom Jahr nach dem 21. bis zum Jahr des 60. Geburtstags (§ 149 VAG). Das Geld fließt in die Alterungsrückstellung, dämpft ab 65 Beitragserhöhungen und senkt ab 80 den Beitrag (§ 150 VAG). Mehr dazu →
Gesundheitsprüfung
Prüfung des Gesundheitszustands vor Vertragsabschluss oder vor zusätzlichen Leistungen. Beim Tarifwechsel nach § 204 VVG darf der Versicherer sie nur für Mehrleistungen verlangen; das Ergebnis kann ein Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss sein.
GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)
Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen. Für die Kosten im Alter ist wichtig, bis zu welchem Satz ein Tarif erstattet: Im Basistarif gilt nur der 1,2-fache Satz, im Standardtarif gelten ebenfalls reduzierte Sätze. Mehr dazu →
Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen
Jährliche Obergrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG: 2.800 € für Selbstzahler, 1.900 € für Steuerpflichtige mit steuerfreiem Zuschuss oder Beihilfe, also auch für Rentner mit Rentenzuschuss. Beiträge zur Basisabsicherung bleiben darüber hinaus voll absetzbar. Mehr dazu →
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Auch Versicherungspflichtgrenze genannt: Gehaltsgrenze, ab der Angestellte nicht mehr gesetzlich versicherungspflichtig sind. 2026: 77.400 €; 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €, für am 31.12.2026 bereits privat versicherte Arbeitnehmer 80.550 €. Wer sie vor 55 unterschreitet, kann in die GKV zurückkehren. Mehr dazu →
Kalkulation nach Art der Lebensversicherung
Rechenprinzip der PKV-Vollversicherung: Der Beitrag wird für die gesamte erwartete Versicherungsdauer kalkuliert, Überschüsse der jüngeren Jahre bilden die Alterungsrückstellung. So soll der Beitrag nicht allein wegen des Alters steigen. Mehr dazu →
Komfortleistungen
Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder höhere Erstattung beim Zahnersatz. Ihre Beiträge zählen steuerlich nur im Höchstbetrag und wirken sich deshalb meist nicht aus. Mehr dazu →
Krankentagegeld
Versicherung gegen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Mit Rentenbeginn wird sie nicht mehr gebraucht, der Beitragsanteil entfällt. Steuerlich gehört sie nicht zur Basisabsicherung. Mehr dazu →
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Pflichtversicherung für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugang hat nur, wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Mitglieder zahlen auf die Rente den halben Beitragssatz plus den halben Zusatzbeitrag und den Pflegebeitrag allein. Mehr dazu →
Limitierungsmittel
Gelder aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, mit denen ein Versicherer Beitragserhöhungen begrenzt – häufig gezielt für ältere Versicherte. Ihr Einsatz braucht die Zustimmung des Treuhänders, der dabei auf die Zumutbarkeit für Ältere achtet (§ 155 Abs. 2 VAG).
Mehrleistung
Leistung, die ein neuer Tarif zusätzlich zum bisherigen bietet, etwa ein Einbettzimmer oder ein niedrigerer Selbstbehalt. Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer beim Tarifwechsel eine Gesundheitsprüfung verlangen. Mehr dazu →
Notlagentarif
Tarif, in den Versicherte bei Beitragsrückständen nach einem Mahnverfahren umgestellt werden (§ 153 VAG). Er deckt nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände und Schwangerschaft. Bis zu 25 % der Prämie werden aus der Alterungsrückstellung entnommen.
Pflegepflichtversicherung (PPV)
Vorgeschriebene private Pflegeversicherung für Privatversicherte. Zum 1.1.2026 stieg der Beitrag laut PKV-Verband für die meisten Versicherten um 16 % (mit Beihilfe um 6 %). Einen Rentenzuschuss gibt es dafür nicht; die Beiträge sind aber voll als Sonderausgaben absetzbar.
Rechnungszins
Zinssatz, mit dem der Versicherer die Erträge der Alterungsrückstellung kalkuliert – höchstens 3,5 % (§ 4 KVAV). Muss er gesenkt werden, wirft die Rückstellung rechnerisch weniger ab, und die Beiträge steigen. Mehr dazu →
Rentenzuschuss (§ 106 SGB VI)
Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung privat versicherter Rentner: 2026 8,75 % der gesetzlichen Rente, höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Er wird auf Antrag gezahlt, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 14 EStG) und gilt nicht für die Pflegeversicherung. Mehr dazu →
Risikozuschlag
Aufschlag auf den Beitrag wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos, festgelegt bei Vertragsbeginn oder bei Mehrleistungen im Tarifwechsel. Ist der Grund nachweislich entfallen, können Sie eine Überprüfung verlangen (§ 41 VVG).
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Topf, in den Versicherer einen Teil ihrer Überschüsse einstellen. Daraus zahlen sie Beitragsrückerstattungen oder setzen das Geld als Limitierungsmittel ein, um Beitragserhöhungen zu dämpfen.
Selbstbehalt
Betrag, den Sie pro Jahr selbst tragen, bevor die Versicherung leistet. Er senkt den Beitrag, belastet aber im Krankheitsfall – im Alter besonders. Faustregel der Verbraucherzentrale: Effektivbeitrag = Monatsbeitrag + Selbstbehalt ÷ 12. Steuerlich ist er keine Sonderausgabe. Mehr dazu →
Sonderausgaben
Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Dazu gehören Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Anteil für die Basisabsicherung ist unbegrenzt abziehbar, steuerfreie Zuschüsse werden abgezogen. Mehr dazu →
Standardtarif
Branchenweit einheitlicher Sozialtarif für Versicherte mit PKV-Vertrag von vor 2009, in der Regel ab 65 oder ab 55 mit niedrigem Einkommen. Höchstbeitrag 2026: 848,62 € im Monat, im Schnitt rund 480 €; seit Juli 2026 mit 500 € Selbstbehalt pro Jahr (PKV-Verband). Mehr dazu →
Substitutive Krankenversicherung
Private Krankenversicherung, die den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt – also die Vollversicherung und die Restkostentarife von Beamten. Für sie gelten besondere Schutzregeln, etwa der gesetzliche Zuschlag. Mehr dazu →
Tarifwechsel (§ 204 VVG)
Recht, beim eigenen Versicherer jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln. Die Alterungsrückstellung wird angerechnet, eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig. Oft der wichtigste Hebel, um den Beitrag im Alter zu senken. Mehr dazu →
Treuhänder
Unabhängiger Prüfer, der jeder Beitragsanpassung in der PKV zustimmen muss (§ 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG). Er prüft die Berechnungsgrundlagen und achtet auf die Zumutbarkeit von Erhöhungen für ältere Versicherte.
Versorgungsbezüge
Alterseinkünfte wie Betriebsrenten oder Pensionen. Gesetzlich versicherte Rentner zahlen darauf den vollen Krankenversicherungsbeitrag oberhalb eines Freibetrags von 197,75 € im Monat (2026). Für den PKV-Beitrag spielen sie keine Rolle. Mehr dazu →
Zusatzbeitrag
Kassenindividueller Aufschlag auf den allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 %. Der amtliche Durchschnitt liegt 2026 bei 2,9 %, die Kassen verlangen zwischen 2,18 % und 4,39 %. Der Durchschnittswert bestimmt auch die Höhe des Rentenzuschusses für Privatversicherte. Mehr dazu →
Übertragungswert
Teil der Alterungsrückstellung, den Versicherte mit Vertrag ab 2009 bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer mitnehmen; er entspricht dem Anteil des Basistarifs (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Bei Altverträgen von vor 2009 wird grundsätzlich nichts übertragen. Mehr dazu →
Überzins (§ 150 VAG)
Kapitalerträge über dem kalkulierten Rechnungszins. 90 % davon muss der Versicherer den Versicherten gutschreiben; wer den gesetzlichen Zuschlag gezahlt hat, erhält den Überzins bis zum Jahr des 65. Geburtstags in voller Höhe. Die Mittel dämpfen Beitragserhöhungen im Alter. Mehr dazu →

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