Inhalt (13 Abschnitte)
- Produkt und Bausteine: uni-BE|flex der uniVersa
- Höhe der Entlastung und Stufen bei der uniVersa-Beitragsentlastung
- Dynamik und Erhöhungsoptionen: So wächst uni-BE|flex
- Beitrag und Zahldauer: Was uni-BE|flex laut uniVersa kostet
- Beginn der Entlastung: ab 67, auf Antrag ab 63
- Steuerliche Absetzbarkeit von uni-BE|flex
- Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V zu uni-BE|flex
- Tarifwechsel nach § 204 VVG: Was mit uni-BE|flex passiert
- Kündigung und Versichererwechsel: Was mit den uni-BE|flex-Mitteln passiert
- Beitragspause und Reduzierung bei uni-BE|flex
- Beitragsentlastungstarif uniVersa im Überblick
- Lohnt sich uni-BE|flex? Der Rechenweg am Beispiel des Versicherers
- uni-BE|flex für Beamte: auch zur Beihilfeversicherung
- uni-BE|flex ist bei der uniVersa Krankenversicherung a. G. als „Besondere Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter (uni-BEF)“ geregelt und zu Vollversicherungstarifen mit Alterungsrückstellung abschließbar, ab einem Eintrittsalter von 22.
- Die Reduzierung beginnt in dem Kalenderjahr, in dem Sie 67 werden; einmalig lässt sie sich auf das Jahr mit 63, 64, 65 oder 66 vorziehen, dann mit niedrigerem Betrag.
- Der Reduktionsbetrag ist in Vielfachen von 5 € wählbar, mindestens 5 €, höchstens 100 % von Grundtarifen plus uni-BEF-Beitrag; vor Beginn steigt er alle vier Jahre um 10 %, danach ab 72 alle fünf Jahre um 10 % des Ausgangsbetrags.
- Der Beitrag läuft auch nach Beginn weiter; laut uniVersa kosten 200 € Reduzierung mit 35 Jahren 57,20 € im Monat (Berechnungen 2026).
- Endet uni-BE|flex vor 62, wird die Rückstellung für eine Beitragsermäßigung im Alter verwendet, ab 62 sofort beitragsmindernd angerechnet; ohne Krankheitskostenversicherung bei der uniVersa verfällt sie.
Der Beitragsentlastungstarif der uniVersa heißt uni-BE|flex und ist als „Besondere Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter (uni-BEF)“ geregelt. Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie 67 werden – auf Antrag schon ab 63 –, sinkt Ihr Beitrag um einen Reduktionsbetrag in Vielfachen von 5 €, höchstens bis auf 0 €. Vor Beginn steigt der Betrag alle vier Jahre um 10 %, danach ab 72 alle fünf Jahre um 10 % des Ausgangsbetrags; der uni-BEF-Beitrag läuft weiter (Besondere Bedingungen KVB-080, Fassung 11.19).
Die uniVersa Krankenversicherung a. G. bewirbt uni-BE|flex als „Beitragsentlastungskomponente“. Die verbindlichen Regeln stehen in den Besonderen Bedingungen uni-BEF. Dazu veröffentlicht der Versicherer ein Faltblatt mit Beispielbeiträgen für 2026. Wir haben beide Unterlagen ausgewertet und nach den zehn Punkten unserer Prüfliste für Beitragsentlastungstarife geordnet.
Diese Seite ist eine redaktionelle Einordnung von PKV-Rente.de, kein Angebot und keine Seite der uniVersa. Wir bewerten den Versicherer nicht und stellen keine Rangfolge auf. Wie Beitragsentlastung grundsätzlich funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Beitragsentlastungstarif: So funktioniert er.
Produkt und Bausteine: uni-BE|flex der uniVersa
Mit uni-BE|flex wird laut Besonderen Bedingungen „eine monatliche Reduzierung der Beiträge für die Grundtarife (Reduktionsbetrag) vereinbart“. Grundtarife sind die Krankheitskostenvollversicherungstarife der uniVersa für ambulante, zahnärztliche oder stationäre Behandlung, für die eine Alterungsrückstellung gebildet wird.
Nicht als Grundtarife gelten:
- der Basistarif und der Standardtarif,
- die R-Stufen der Tarife uni-A und uni-ST,
- alle Tarife, deren Beiträge geschlechtsabhängig kalkuliert sind (sogenannte Bisex-Tarife aus der Zeit vor Dezember 2012).
Das Mindesteintrittsalter beträgt 22 Jahre. Ein Höchstalter für den Abschluss nennen die Besonderen Bedingungen nicht. Laut Faltblatt ist uni-BE|flex zu allen Vollversicherungstarifen abschließbar, und für den Einschluss erfolgt keine Gesundheitsprüfung.
Fundstelle: Besondere Bedingungen uni-BEF (KVB-080 11.19), Ziffer 1 „Abschlussfähigkeit“ und Ziffer 2.1; Faltblatt 075-270 (01.2026), „Highlights“.
Höhe der Entlastung und Stufen bei der uniVersa-Beitragsentlastung
Den Reduktionsbetrag vereinbaren Sie in ganzen Vielfachen von 5 €, mindestens 5 €. Insgesamt darf er 100 % des Betrags nicht übersteigen, der sich aus den Beiträgen der Grundtarife und dem uni-BEF-Beitrag ergibt – aufgerundet auf volle 5 €. Ein vereinbarter Risikoausgleichsbeitrag (also ein Risikozuschlag aus der Gesundheitsprüfung) zählt nicht mit. Die uniVersa schreibt dazu im Faltblatt, Sie könnten Ihren Beitrag „sogar auf 0 Euro reduzieren“.
Zwei Regeln greifen später:
- Sinkender Grundbeitrag: Vermindern sich die Beiträge der Grundtarife oder wechseln Sie in günstigere Grundtarife und wird dadurch die Höchstgrenze überschritten, wird der Reduktionsbetrag entsprechend gekürzt. Das gilt nicht bei Anwartschaft oder beitragsfreiem Ruhen.
- Überschießender Teil nach Beginn: Ist der Reduktionsbetrag nach Beginn höher als Grundtarife plus uni-BEF-Beitrag, wird der überschießende Teil für eine Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter nach § 150 Abs. 3 VAG verwendet – also für eine Reserve gegen spätere Erhöhungen.
Bedenken Sie bei der Wahl der Höhe auch den Rentenzuschuss. Er beträgt 2026 8,75 % Ihrer gesetzlichen Rente, höchstens die Hälfte Ihres Krankenversicherungsbeitrags (§ 106 SGB VI). Details im Ratgeber Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV.
Fundstelle: Besondere Bedingungen uni-BEF (KVB-080 11.19), Ziffer 2.1 „Reduktionsbetrag“ und 2.4 „Umfang der Betragsreduzierung“; Faltblatt 075-270 (01.2026).
Dynamik und Erhöhungsoptionen: So wächst uni-BE|flex
uni-BE|flex kennt drei Mechanismen, die den Betrag verändern:
Individuell anpassen
Erhöhen können Sie jeweils zum Monat Ihres Versicherungsbeginns von uni-BEF, also einmal im Jahr. Verringern ist bis zum Reduktionsbeginn möglich, mindestens 5 € müssen bleiben.
Dynamik vor Beginn
Zum Werterhalt erhöht die uniVersa den Betrag alle vier Jahre zum 1. Juli um 10 %, aufgerundet auf volle 5 € – erstmals 2014, also zuletzt 2026, danach 2030.
Erhöhung nach Beginn
Ab dem Jahr mit 72 steigt der Betrag alle fünf Jahre um 10 % des Ausgangsbetrags, letztmals mit 102. Laut Faltblatt ohne Zusatzbeitrag.
Für die Dynamik vor Beginn gelten Voraussetzungen: Die Vereinbarung muss mindestens ein Jahr ununterbrochen bestehen, der Reduktionsbeginn muss nach dem Anpassungstermin liegen, und die Grundtarife dürfen weder in Anwartschaft noch beitragsfrei ruhend geführt werden. Sie erhalten vorher einen Nachtrag mit neuem Betrag und neuem Beitrag. Die Anpassung gilt als angenommen, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats in Textform widersprechen.
Das Rechenbeispiel der uniVersa für die Zeit nach Beginn: 50 € mit 67, 55 € mit 72, 60 € mit 77 – bis 85 € mit 102.
Fundstelle: Besondere Bedingungen uni-BEF (KVB-080 11.19), Ziffer 2.3, 4.1 und 4.2; Faltblatt 075-270 (01.2026), „Highlights“.
Beitrag und Zahldauer: Was uni-BE|flex laut uniVersa kostet
Der Beitrag für uni-BEF ist laut Besonderen Bedingungen „auch nach Reduktionsbeginn weiter zu zahlen, und zwar bis zur Beendigung der Grundtarife“. Weil der Reduktionsbetrag auch den uni-BEF-Beitrag selbst mindern darf, gilt für Ihre Rechnung: spürbare Entlastung = Reduktionsbetrag minus weiterlaufender uni-BEF-Beitrag.
Das Faltblatt nennt Beispielbeiträge (Berechnungen 2026):
| Beispiel laut Versicherer | Reduktion | Beitrag uni-BEF | effektiv laut uniVersa | Netto ab 67 |
|---|---|---|---|---|
| Selbstständig | 100 € | 28,60 € | 19,04 € | 71,40 € |
| Selbstständig | 200 € | 57,20 € | 38,09 € | 142,80 € |
| Selbstständig | 300 € | 85,80 € | 57,13 € | 214,20 € |
| Angestellt | 200 € | 57,20 € | 21,53 € | 142,80 € |
| Angestellt | 300 € | 85,80 € | 32,28 € | 214,20 € |
| Angestellt | 400 € | 114,40 € | 43,03 € | 285,60 € |
Die uniVersa weist selbst darauf hin, dass individuelle Faktoren den effektiven Beitrag verändern können und die Werte nur eine ungefähre Richtgröße sind. Auch der uni-BEF-Beitrag kann sich ändern: Mindestens jährlich vergleicht der Versicherer die tatsächlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Bei mehr als fünf Prozent Abweichung werden alle Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Fundstelle: Besondere Bedingungen uni-BEF (KVB-080 11.19), Ziffer 3.1 und 3.2; Faltblatt 075-270 (01.2026), „Berechnungen 2026“.
Beginn der Entlastung: ab 67, auf Antrag ab 63
Die monatliche Beitragsreduzierung beginnt in dem Kalenderjahr, in dem Sie das 67. Lebensjahr vollenden. Der Monat richtet sich nicht nach Ihrem Geburtstag, sondern nach dem Monat, in dem uni-BEF begonnen hat. Haben Sie uni-BE|flex zum 1. März abgeschlossen, beginnt die Reduzierung im Jahr Ihres 67. Geburtstags am 1. März.
Auf Antrag können Sie den Beginn vorziehen – auf das Kalenderjahr, in dem Sie 63, 64, 65 oder 66 werden:
- Niedrigerer Betrag: Der Reduktionsbetrag wird nach den technischen Berechnungsgrundlagen neu ermittelt und ist dann auch die Basis für die Erhöhungen nach Beginn.
- Nur einmal: Das Wahlrecht kann nur einmalig und nicht rückwirkend ausgeübt werden.
- Frist: Der Antrag muss spätestens bis zum gewünschten Reduktionsbeginn in Textform bei der uniVersa eingehen.
Ein Aufschieben über 67 hinaus sehen die Besonderen Bedingungen nicht vor. Arbeiten Sie länger, wirkt die Reduzierung schon – und Ihr Arbeitgeberzuschuss sinkt rechnerisch mit dem Beitrag, solange er unter dem Höchstbetrag liegt.
Fundstelle: Besondere Bedingungen uni-BEF (KVB-080 11.19), Ziffer 2.2.1 und 2.2.2.
Steuerliche Absetzbarkeit von uni-BE|flex
Die Besonderen Bedingungen enthalten keine Steueraussage. Im Faltblatt schreibt die uniVersa: Sie könnten den Beitrag für uni-BE|flex „im gleichen Maße wie den Beitrag für Ihre zugrunde liegende private Krankenversicherung steuerlich absetzen“. Die monatliche Entlastung im Alter sei „abgeltungssteuerfrei“. Für eine exakte Berechnung verweist der Versicherer selbst auf die Steuerberatung.
Der gesetzliche Rahmen: Beiträge zur Basisabsicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben absetzbar. Anteile für Komfortleistungen fallen unter den gemeinsamen Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € im Jahr (§ 10 Abs. 4 EStG), der meist schon ausgeschöpft ist.
- Ihr Anteil: Wie viel Prozent als Basisabsicherung gilt, steht in Ihrer Beitragsbescheinigung.
- Nur Eigenanteil: Den Arbeitgeberzuschuss können Sie nicht absetzen.
- Im Alter: Ein niedrigerer Beitrag bedeutet dann auch weniger Sonderausgaben.
Eine individuelle Steuerberatung leisten wir nicht. Einen Überblick gibt der Beitrag PKV-Beiträge und Steuer im Ruhestand.
Fundstelle: Faltblatt 075-270 (01.2026), „Nutzen Sie Ihre Steuervorteile“, „Steuerfreiheit“ und Anmerkung zur Beispielrechnung.
Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V zu uni-BE|flex
Laut Faltblatt ist der Beitrag für uni-BE|flex arbeitgeberzuschussfähig. Haben Sie den Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung noch nicht ausgeschöpft, beteiligt sich Ihr Arbeitgeber „bis zu 50 % des Beitrages“. Im Beispiel der angestellten 35-jährigen Person sinkt der Beitrag für 200 € Reduzierung von 57,20 € auf effektiv 21,53 € – nach Arbeitgeberzuschuss und Steuer, laut Berechnung des Versicherers.
Die Grenze ergibt sich aus § 257 SGB V: 2026 zahlt der Arbeitgeber höchstens 508,59 € zur Krankenversicherung, zusammen mit der Pflegeversicherung 613,22 €. Für 2027 wären es nach eigener Berechnung rund 667 bis 673 € insgesamt (Beitragsbemessungsgrenze laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Liegt Ihr Krankenversicherungsbeitrag schon über 1.017,18 € (2026), tragen Sie den uni-BEF-Beitrag allein.
Nach 67 ohne ZuschussDer uni-BEF-Beitrag läuft auch nach Reduktionsbeginn weiter. Im Ruhestand gibt es dafür keinen Arbeitgeberzuschuss mehr. Das ist in der Spalte „Netto ab 67“ oben bereits berücksichtigt.
Fundstelle: Faltblatt 075-270 (01.2026), „Das Besondere für Arbeitnehmer“ und „Berechnungen 2026“.
Tarifwechsel nach § 204 VVG: Was mit uni-BE|flex passiert
Nach § 204 VVG können Sie jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz bei Ihrem Versicherer wechseln. Die Besonderen Bedingungen uni-BEF regeln den Wechsel in Grundtarife mit geringeren Beiträgen ausdrücklich: Wird dadurch die Höchstgrenze von 100 % überschritten, wird der Reduktionsbetrag nach den technischen Berechnungsgrundlagen entsprechend vermindert.
Ein zweiter Punkt ist wichtig für den Wechsel in Sozialtarife: Basistarif und Standardtarif zählen nicht zu den Grundtarifen. Endet ein Grundtarif, enden auch die Besonderen Bedingungen, sofern nicht weitere Grundtarife bestehen. Ob ein Wechsel in den Standard- oder Basistarif in diesem Sinn als Ende gilt, sagen die Bedingungen nicht ausdrücklich. Für den Fall der Beendigung gilt dann die Regel aus dem nächsten Abschnitt.
Vor einem Tarifwechsel schriftlich klären: Bleibt uni-BE|flex im neuen Tarif in voller Höhe bestehen? Welche Hebel ein Tarifwechsel im Alter sonst bietet, zeigt der Ratgeber PKV-Beitrag im Alter senken; den Standardtarif erklärt der Beitrag PKV-Standardtarif.
Fundstelle: Besondere Bedingungen uni-BEF (KVB-080 11.19), Ziffer 1, 2.1 und 5.2.
Kündigung und Versichererwechsel: Was mit den uni-BE|flex-Mitteln passiert
Sie können die Besonderen Bedingungen jederzeit zum Ende des Monats kündigen, auch nur für einzelne versicherte Personen. Was mit der gebildeten Alterungsrückstellung geschieht, hängt vom Alter bei Beendigung ab:
Ende vor dem 62. Lebensjahr
Die Rückstellung wird zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter nach § 150 Abs. 3 VAG für Ihre Krankheitskostenversicherung bei der uniVersa verwendet.
Ende ab dem 62. Lebensjahr
Die Rückstellung wird sofort beitragsmindernd auf den Beitrag Ihrer Krankheitskostenversicherung bei der uniVersa angerechnet.
Keine Versicherung mehr bei der uniVersa
Besteht keine solche Krankheitskostenversicherung, verfällt die Rückstellung zugunsten der Versichertengemeinschaft.
Zum Wechsel des Versicherers heißt es: Bei Kündigung der substitutiven Krankenversicherung und gleichzeitigem Abschluss bei einem anderen privaten Krankenversicherer besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I. Gesetzlich ist der Übertragungswert für Verträge ab 2009 auf den Umfang des Basistarifs begrenzt (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Ob und in welcher Höhe Mittel aus uni-BEF darin enthalten sind, beziffern die Unterlagen nicht – beim Versicherer anfragen. Mehr zur Rückstellung lesen Sie im Beitrag Alterungsrückstellungen in der PKV.
Fundstelle: Besondere Bedingungen uni-BEF (KVB-080 11.19), Ziffer 5.1, 5.2 und 5.3.
Beitragspause und Reduzierung bei uni-BE|flex
Eine eigene Beitragspause für uni-BEF sehen die Besonderen Bedingungen nicht vor. Diese Wege gibt es laut Wortlaut:
- Reduktionsbetrag verringern: bis zum Reduktionsbeginn möglich, mindestens 5 € müssen bleiben. Wie die bisher gebildete Rückstellung dabei verwendet wird, nennen die Bedingungen nicht – fragen Sie vorher nach.
- Anwartschaft oder Ruhen der Grundtarife: Wird ein Grundtarif als Anwartschaftsversicherung fortgeführt oder ruht er beitragsfrei, hat das keinen Einfluss auf den Bestand von uni-BEF. Die Dynamik vor Beginn entfällt in dieser Zeit. Ob der uni-BEF-Beitrag dann weiterzuzahlen ist, regeln die Bedingungen nicht ausdrücklich.
- Kündigen: jederzeit zum Monatsende, mit den Folgen aus dem vorigen Abschnitt.
Bevor Sie kündigen, lohnt die Frage, ob eine Verringerung reicht. Eine spätere Erhöhung ist jährlich möglich, kostet aber nach den dann gültigen Berechnungsgrundlagen.
Fundstelle: Besondere Bedingungen uni-BEF (KVB-080 11.19), Ziffer 4.1, 4.2.2 und 5.2.
Beitragsentlastungstarif uniVersa im Überblick
| Prüfpunkt | Regel laut Unterlagen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Produkt | Besondere Bedingungen uni-BEF zu Vollversicherungstarifen mit Alterungsrückstellung | Ziff. 1, 2.1 |
| Abschluss | ab Eintrittsalter 22; Höchstalter nicht genannt; ohne Gesundheitsprüfung laut Faltblatt | Ziff. 1; Faltblatt |
| Beginn | Kalenderjahr des 67. Geburtstags, Monat des uni-BEF-Beginns; einmalig vorziehen auf 63–66 | Ziff. 2.2 |
| Höhe/Stufen | Vielfache von 5 €, mind. 5 €; höchstens 100 % von Grundtarifen plus uni-BEF | Ziff. 2.1 |
| Dynamik | vor Beginn alle 4 Jahre +10 % (Widerspruch möglich); nach Beginn ab 72 alle 5 Jahre +10 % des Ausgangsbetrags | Ziff. 2.3, 4.2 |
| Zahldauer | auch nach Reduktionsbeginn, bis die Grundtarife enden | Ziff. 3.1 |
| Beispielbeitrag | 35 Jahre: 100 € = 28,60 €, 200 € = 57,20 € (Berechnungen 2026) | Faltblatt |
| Steuer | laut Versicherer im gleichen Maße absetzbar wie der Grundtarif; Entlastung abgeltungssteuerfrei | Faltblatt |
| Arbeitgeberzuschuss | laut Versicherer zuschussfähig, bis zu 50 % | Faltblatt |
| Tarifwechsel | Kürzung, wenn günstigere Grundtarife die 100-%-Grenze überschreiten lassen | Ziff. 2.1 |
| Kündigung | jederzeit zum Monatsende; Rückstellung vor 62 als Anwartschaft, ab 62 sofort angerechnet, sonst Verfall | Ziff. 5 |
| Beitragspause | nicht vorgesehen; Verringerung bis Reduktionsbeginn möglich | Ziff. 4.1 |
Lohnt sich uni-BE|flex? Der Rechenweg am Beispiel des Versicherers
Ein pauschales Urteil geben wir nicht. Den Rechenweg können Sie aber mit dem Beispiel der uniVersa nachvollziehen: angestellt, 35 Jahre, 200 € Reduzierung ab 67, Beitrag 57,20 €. Die Zwischenschritte sind eigene Rechnungen aus diesen Versichererangaben, ohne künftige Beitragsänderungen.
Netto-Aufwand bis 67
Laut uniVersa effektiv 21,53 € im Monat nach Arbeitgeberzuschuss und Steuer. Ohne Arbeitgeberzuschuss nennt das Faltblatt für 200 € effektiv 38,09 € (Beispiel Selbstständige).
Netto-Entlastung ab 67
200 € Reduzierung minus 57,20 € weiterlaufender Beitrag = 142,80 € im Monat. Ab 72 kommen laut Bedingungen alle fünf Jahre 20 € hinzu.
Vergleich mit eigenem Sparen
Wer 142,80 € zwanzig Jahre lang ab 67 selbst finanzieren will, braucht rund 28.200 € Kapital. Ab 35 sind dafür rund 53 € im Monat nötig (2 % Zins nach Kosten und Steuern, 32 Jahre) oder rund 89 € ohne Zins.
Eigene Zahlen einsetzen
Ihr Alter, Ihr Steuersatz und Ihr Zuschuss-Spielraum verändern das Ergebnis deutlich. Fordern Sie ein Angebot für Ihr Alter an.
Beide Wege haben Vor- und Nachteile. uni-BE|flex zahlt, solange Ihre Grundtarife bestehen, und wächst nach Beginn mit. Es bindet Sie aber an die uniVersa, und der Beitrag kann bei veränderter Lebenserwartung angepasst werden. Ein Sparplan ist nach 20 Jahren aufgebraucht, bleibt dafür flexibel und vererbbar. Ihre eigenen Zahlen rechnen Sie im Beitragsentlastungs-Rechner nach; weitere Vorsorgewege vergleicht der Ratgeber PKV im Alter absichern.
uni-BE|flex für Beamte: auch zur Beihilfeversicherung
Laut Highlightblatt „Beihilfe classic“ (Stand 01.2026) bietet die uniVersa uni-BE|flex auch Beihilfeberechtigten an: Reduzierung ab 67, vorgezogen ab 63, für die Restkostenversicherung auf Wunsch bis auf 0 €. Einen Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V gibt es für Beamtinnen und Beamte nicht. Wie sich der Beihilfesatz im Ruhestand ändert, erklärt Beihilfe-Rechner.de; unseren Überblick lesen Sie unter PKV-Beiträge im Alter für Beamte.
Häufige Fragen
Was ist uni-BE|flex bei der uniVersa?
uni-BE|flex ist die Beitragsentlastungskomponente der uniVersa Krankenversicherung a. G. Rechtlich heißt sie „Besondere Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter (uni-BEF)“. Sie vereinbaren einen monatlichen Reduktionsbetrag, um den Ihr Beitrag ab dem Jahr sinkt, in dem Sie 67 werden – auf Wunsch schon ab 63.
Was kostet uni-BE|flex?
Laut uniVersa-Faltblatt (Berechnungen 2026) kosten bei einem 35-Jährigen 100 € Reduzierung 28,60 €, 200 € 57,20 € und 300 € 85,80 € im Monat. Der Versicherer nennt dazu effektive Beiträge nach Steuer bzw. Arbeitgeberzuschuss. Ihr persönlicher Beitrag steht im Angebot.
Muss ich den uni-BE|flex-Beitrag nach 67 weiterzahlen?
Ja. Laut Besonderen Bedingungen ist der Beitrag auch nach Reduktionsbeginn weiterzuzahlen, bis die Grundtarife enden. Der Reduktionsbetrag darf aber auch den uni-BEF-Beitrag selbst mindern. Ihre spürbare Entlastung ist deshalb der Reduktionsbetrag minus dem weiterlaufenden Beitrag.
Ist uni-BE|flex steuerlich absetzbar und zahlt der Arbeitgeber mit?
Laut uniVersa ist uni-BE|flex im gleichen Maße wie die zugrunde liegende Krankenversicherung steuerlich absetzbar und arbeitgeberzuschussfähig, mit bis zu 50 % des Beitrags. Der Zuschuss ist nach § 257 SGB V gedeckelt (2026: höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung). Steuerfragen klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.
Wie hoch steigt die Entlastung bei uni-BE|flex nach 67?
Nach Reduktionsbeginn erhöht sich der Betrag alle fünf Jahre um 10 % des Ausgangsbetrags, erstmals im Jahr, in dem Sie 72 werden, letztmals mit 102. Im Beispiel der uniVersa wird aus 50 € mit 67 ein Betrag von 85 € mit 102; einen Zusatzbeitrag dafür nennt das Faltblatt nicht.
Was passiert bei Kündigung von uni-BE|flex?
Sie können jederzeit zum Monatsende kündigen. Sind Sie jünger als 62, wird die gebildete Rückstellung für eine Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter Ihrer Krankheitskostenversicherung bei der uniVersa verwendet; ab 62 wird sie sofort beitragsmindernd angerechnet. Besteht keine solche Versicherung mehr, verfällt sie zugunsten der Versichertengemeinschaft.
Quellen
- uniVersa Krankenversicherung a. G.: Besondere Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF), KVB-080 – Fassung 11.19, abgerufen 11.10.2026
- uniVersa: Faltblatt Beitragsentlastungskomponente uni-BE|flex mit Beispielbeiträgen (075-270) – Stand 01.2026, Berechnungen 2026, abgerufen 11.10.2026
- uniVersa: Highlightblatt Beihilfe classic (075-202) – Stand 01.2026, abgerufen 11.10.2026
- PKV-Verband: Beitragsentlastungstarife in der PKV – Verbandsangabe, ohne Datum, abgerufen 11.10.2026
- § 150 VAG – Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift – abgerufen 11.10.2026
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte – abgerufen 11.10.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben – abgerufen 11.10.2026
- § 204 VVG – Tarifwechsel und Übertragungswert – abgerufen 11.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung im Alter (Stand: 11. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Rente.de. PKV-Rente.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.